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Entscheid

C-3544/2013

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

11. September 2013Deutsch8 min

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Erwägungen

105.

Ib 301 E. 1c); dass somit auf das Ausstandsbegehren mangels Vorliegen von Ausstandsgründen nicht einzutreten ist;

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C-3544/2013 Seite 5 dass die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von "voraussichtlich Herrn RA Dr. Roger Hischier, Florastr. 44, 8008 Zürich" beantragte; dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien kann, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint; dass zudem die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG der Partei einen Anwalt bestellen kann, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist; dass das vorliegende Verfahren (grundsätzlich) kostenlos ist, einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, jedoch Kosten auferlegt werden können (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG); dass für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nebst eines Antrages und des Vorliegens von Bedürftigkeit vorausgesetzt wird, dass diese für die Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist, weil die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 65 N 9 ff. und 37 f.); dass vorliegend keineswegs ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin droht, steht doch nur die Auszahlungsmodalität einer unbestrittenen Geldleistung im Streit; dass sich die Gesuchstellerin in casu durch ihren Sohn vertreten liess und – nach Einreichung des Gesuchs – weder eine Ergänzung desselben noch ein weiterer Schriftenwechsel nötig war; dass angesichts der relativ geringfügigen Betroffenheit der Beschwerdeführerin die Beiordnung eines unentgeltlichen Anwaltes nicht als notwendig erscheint (vgl. etwa BGE 130 I 180 E. 2.2), so dass der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist; dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass das Revisionsbegehren abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass auf das Ausstandsbe-- 5 of 7 -C-3544/2013 Seite 6 gehren nicht einzutreten ist, und dass ferner keine Verfahrenskosten zu erheben sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

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C-3544/2013 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-3544/2013 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: je ein Doppel der Eingaben der Vorinstanz vom 22. Juli 2013 und vom 30. Juli 2013 zur Kenntnisnahme) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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