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Entscheid

C-3636/2011

Einreiseverbot

11. März 2013Deutsch7 min

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Source admin.ch

Erwägungen

33.

des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), dass Einreiseverbote erlassen werden können gegen Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), dass die Verhängung eines Einreiseverbots in der Regel zur Folge hat, dass die betroffene Person im SIS ausgeschrieben wird, sofern sie nicht einem durch die Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden Staat angehört (Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62 und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361]), -- 3 of 6 -C-3636/2011 Seite 4 dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten darstellt, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813), dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt wird, es sei denn, von der betroffenen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG), dass die mit dem Strafbefehl erfolgte Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung für eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung spricht, dass die fehlende Rechtskraft des Strafbefehls diese Einschätzung nicht ändert, dass der Beschwerdeführer den strafrechtlichen Ermittlungen zufolge am 26. Mai 2011 in eine tätliche Auseinandersetzung geriet, wobei er zugegebenermassen gegen die Windschutzscheibe eines anderen Tatbeteiligten schlug, um diesen am Wegfahren zu hindern (vgl. Verfügung vom 7. Juni 2011 des Strafmassnahmengerichts des Kantons Luzern betreffend Anordnung der Untersuchungshaft), dass damit von Beginn an ernsthafte Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Verhalten des Beschwerdeführers vorlagen, zu denen sich dieser im weiteren Verlauf des vorliegenden Verfahrens auch nicht mehr äusserte, dass die von der Vorinstanz angeordnete Fernhaltemassnahme somit dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden ist, dass diese Massnahme den in Art. 67 Abs. 3 AuG genannten Zeitrahmen von fünf Jahren deutlich unterschreitet, dass der Beschwerdeführer zwar auf die Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Freundin und auf seine hier vorhandenen geschäftlichen Kontakte (als Autohändler) hingewiesen hat, dass diese Interessen die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit des Einreiseverbots jedoch nicht in Frage stellen können, -- 4 of 6 -C-3636/2011 Seite 5 dass die Rechtmässigkeit der SIS-Ausschreibung, die förmlich gar nicht bestritten wurde, aufgrund der nachträglichen Löschung nicht mehr zur Diskussion steht, dass – zusammenfassend betrachtet – das verhängte Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz als auch von der Dauer her eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,SR 173.320.2]), dass das Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), dass das Urteil dem Beschwerdeführer, der unbekannten Aufenthalts ist und keinen erreichbaren Vertreter hat, durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist (vgl. Art. 36 Bst. a VwVG). Dispositiv nächste Seite -- 5 of 6 -C-3636/2011 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt – die Vorinstanz – das Amt für Migration des Kantons Luzern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand:

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