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Entscheid

C-3712/2019

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

5. März 2020Deutsch9 min

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Abfindung,... Alters- und Hinterlassenenversicherung, Abfindung, Einspracheentscheid der SAK vom 21. Juni 2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

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Erwägungen

32.

und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]) und sich das Verfahren grundsätzlich nach dem VwVG richtet (vgl. Art. 37 VGG), wobei gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten bleiben, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die fristgerecht und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden (Art. 29bisAbs. 1 AHVG), dass als Beitragsjahre Zeiten gelten: a) in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b) in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; c) für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art.29terAbs. 2 AHVG), dass die Altersrenten nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung gelangen, dass die Teilrente einem Bruchteil der Vollrente entspricht (Art. 38 Abs. 1 AHVG), wobei für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen -- 4 of 8 -C-3712/2019 Seite 5 Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG), dass für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten (IK) geführt werden, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG), dass, wenn kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt wird, oder das Berichtigungsbegehren abgelehnt wird, die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto bei Eintritt des Versicherungsfalls nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV, SR 831.101), dass nach der Rechtsprechung nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a m.H.), eine Berichtigung verlangt werden kann, dass die im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingereichten neuen Beweismittel ergeben haben, dass die im vorinstanzlichen Verfahren beigezogenen IK-Auszüge (act. 25 und 40) unvollständig und damit offensichtlich unrichtig sind (BVGer act. 132, S. 1 - 6), dass der vorinstanzlichen Rentenberechnung mithin ein offensichtlich unrichtiger IK-Auszug zugrunde gelegt und die AHV-Rentenberechnung deshalb nicht korrekt vorgenommen worden ist, dass die SAK in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 selber zum Schluss gekommen ist, dass dem Beschwerdeführer für die Jahre 2005 bis 2008 weitere Beitragszeiten anzurechnen sind (BVGer act. 17), dass die SAK dementsprechend beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juli 2019 sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Rentenangelegenheit sei zur Durchführung eines neuen Zusammenrufs und weiterer Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an sie zurückzuweisen, dass die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 aufzuheben und die Sache – entsprechend dem Antrag der SAK – zur Vornahme -- 5 of 8 -C-3712/2019 Seite 6 weiterer Abklärungen und Neuberechnung der Leistung an die SAK zurückzuweisen ist, dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und ihm deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

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C-3712/2019 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-3712/2019 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur Neuberechnung der Leistung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

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C-3712/2019 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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