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Entscheid

C-3725/2013

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)

15. Juli 2015Deutsch19 min

Ausstellung eines Passes für eine ausländische Per... Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

48.

ff. VwVG), dass an in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Personen für Auslandreisen ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden kann, wenn sie schriftenlos sind (Art. 4 Abs. 2 RDV),

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C-3725/2013 Seite 7 dass gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person dann als schriftenlos gilt, wenn sie keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder wenn für sie die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b), dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht vorbringt, die Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses sei ihm im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV nicht zumutbar, dass er jedoch vorbringt, trotz zahlreicher Versuche sei es ihm nicht gelungen, von den pakistanischen oder iranischen Behörden einen Reisepass erhältlich zu machen, weshalb von seiner Schriftenlosigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer, welcher sich während des Asylverfahrens stets als pakistanischer Staatsangehöriger ausgegeben hatte, ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung, seine Identität offen zu legen und den Asylbehörden Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), während Jahren nicht aktiv um die Beschaffung heimatlicher Papiere bemühte, dass er zwar im Juni 2007 – auf amtliche Vorladung und Zuführung hin – erstmals durch die pakistanische Vertretung zu seiner Herkunft einvernommen wurde, dass er jedoch erste (konkrete) Schritte zur Erlangung eines heimatlichen Papiers bzw. zur Abklärung seiner (wahren) Identität erst während seiner rund 15-monatigen Ausschaffungshaft und auf behördlichen Druck hin unternahm, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorwirft, ein persönlicher Kontakt mit den pakistanischen Behörden in der Schweiz habe letztmals im Jahre 2010 stattgefunden, dass die frühere Parteivertretung in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 19. März 2013 zwar vorbrachte, der Beschwerdeführer habe Mitte Februar 2013 in Begleitung seiner Ehefrau (erneut) auf der pakistanischen Botschaft vorgesprochen, -- 7 of 11 -C-3725/2013 Seite 8 dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen Eingabe an die pakistanische Vertretung vom 18. März 2013 lediglich auf die beiden persönlichen Vorsprachen von Juni 2007 bzw. Februar 2010 sowie seine schriftliche Stellungnahme vom 11. Januar 2013 verwies, hingegen keinen Bezug zum angeblich erst kürzlich erfolgten Besuch auf der pakistanischen Botschaft nahm, dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die vom Beschwerdeführer aufgezeigten weiteren Schritte zum Erhalt von heimatlichen Dokumenten (versuchte Kontaktnahme mit Personen aus Pakistan auf schriftlichem Weg) seien offensichtlich nicht zielführend gewesen, dass es grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, die für den Identitätsnachweis erforderlichen Dokumente (neue pakistanische ID, "Police Character Certificate" oder "Certificate of Domicile") auf dem von der Vorinstanz aufgezeigten Weg zu beschaffen, um so die administrativen Bedingungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments zu schaffen, dass für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime gilt, welche jedoch relativiert wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), dass diese vorab gerade für solche Tatsachen gilt, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.), dass Ausländerinnen und Ausländer während ihres Aufenthaltes in der Schweiz ohnehin im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein müssen und von Gesetzes wegen verpflich-tet sind, solche Papiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), dass dem Beschwerdeführer offenbar auch die Möglichkeit offen steht, über die iranische Vertretung in der Schweiz zu einem Reisedokument zu gelangen, brachte er doch anlässlich seiner (zweiten) Einvernahme auf der pakistanischen Botschaft vom 2. Februar 2010 erstmals vor, er sei aufgrund seiner iranischen Mutter iranischer Staatsangehöriger, -- 8 of 11 -C-3725/2013 Seite 9 dass er in der Folge gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde mehrmals bestätigte, er sei nicht in Pakistan, jedoch im Iran, in einer Ortschaft namens Zahedan, wo die Familie seiner Mutter herkomme, registriert, dass sich der Beschwerdeführer – wie aus den vorliegenden Akten hervorgeht – in der Vergangenheit zwar mehrmals schriftlich an die iranische Botschaft gewandt, diese jedoch nie persönlich aufgesucht hat, dass durchaus nachvollziehbar erscheint, dass derartige Interventionen – ohne persönliche Kontaktnahme mit der heimatlichen Vertretung in der Schweiz – wohl kaum zum gewünschten Ziel führen dürften, da eine persönliche Vorsprache vor den heimatlichen Behörden allein schon zwecks Abklärung der Identität regelmässig unumgänglich ist (vgl. Urteil des BVGer C-1059/2006 vom 15. Januar 2010 E. 6.3), dass der in der Replik erhobene Einwand, er sei weder im Besitze einer iranischen Identitätskarte noch einer Geburtsurkunde, den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zu einer persönlichen Vorsprache entbindet, dass im Weitern sein Argument, wonach der iranische Staat einem Dienstverweigerer wohl kaum ein Identitätspapier ausstellen würde, rein spekulativer Natur ist, nicht zuletzt deshalb, weil sich aus den gesamten Akten keine Hinweise auf eine allfällige Dienstverweigerung des Beschwerdeführers ergeben, dass dem Beschwerdeführer demnach eine persönliche Kontaktnahme mit den iranischen Behörden zumutbar ist, da er keiner der in Art. 10 Abs. 3 RDV genannten Personenkategorien (schutzbedürftige bzw. asylsuchende Personen) angehört und zu keinem Zeitpunkt in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, dass nach dem Gesagten vom Beschwerdeführer erwartet werden kann, sich bei der Vertretung seines Heimatlandes in der Schweiz – sei dies nun der Iran oder Pakistan – nachhaltig und intensiv um die Klärung seiner Identität bzw. um den Erhalt eines nationalen Reisepasses zu bemühen, er mithin nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV gelten kann und die Vorinstanz die Ausstellung des beantragten Ersatzreisepapiers entsprechend zu Recht verweigert hat, dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, -- 9 of 11 -C-3725/2013 Seite 10 dass der Beschwerdeführer trotz Unterliegens von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist, da ihm mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes auf Fr. 1'000.- festzusetzen ist (Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten hat, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG), dass das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

C-3725/2013 Seite 7 dass gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person dann als schriftenlos gilt, wenn sie keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder wenn für sie die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b), dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht vorbringt, die Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses sei ihm im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV nicht zumutbar, dass er jedoch vorbringt, trotz zahlreicher Versuche sei es ihm nicht gelungen, von den pakistanischen oder iranischen Behörden einen Reisepass erhältlich zu machen, weshalb von seiner Schriftenlosigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer, welcher sich während des Asylverfahrens stets als pakistanischer Staatsangehöriger ausgegeben hatte, ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung, seine Identität offen zu legen und den Asylbehörden Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), während Jahren nicht aktiv um die Beschaffung heimatlicher Papiere bemühte, dass er zwar im Juni 2007 – auf amtliche Vorladung und Zuführung hin – erstmals durch die pakistanische Vertretung zu seiner Herkunft einvernommen wurde, dass er jedoch erste (konkrete) Schritte zur Erlangung eines heimatlichen Papiers bzw. zur Abklärung seiner (wahren) Identität erst während seiner rund 15-monatigen Ausschaffungshaft und auf behördlichen Druck hin unternahm, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorwirft, ein persönlicher Kontakt mit den pakistanischen Behörden in der Schweiz habe letztmals im Jahre 2010 stattgefunden, dass die frühere Parteivertretung in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 19. März 2013 zwar vorbrachte, der Beschwerdeführer habe Mitte Februar 2013 in Begleitung seiner Ehefrau (erneut) auf der pakistanischen Botschaft vorgesprochen, -- 7 of 11 -C-3725/2013 Seite 8 dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen Eingabe an die pakistanische Vertretung vom 18. März 2013 lediglich auf die beiden persönlichen Vorsprachen von Juni 2007 bzw. Februar 2010 sowie seine schriftliche Stellungnahme vom 11. Januar 2013 verwies, hingegen keinen Bezug zum angeblich erst kürzlich erfolgten Besuch auf der pakistanischen Botschaft nahm, dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die vom Beschwerdeführer aufgezeigten weiteren Schritte zum Erhalt von heimatlichen Dokumenten (versuchte Kontaktnahme mit Personen aus Pakistan auf schriftlichem Weg) seien offensichtlich nicht zielführend gewesen, dass es grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, die für den Identitätsnachweis erforderlichen Dokumente (neue pakistanische ID, "Police Character Certificate" oder "Certificate of Domicile") auf dem von der Vorinstanz aufgezeigten Weg zu beschaffen, um so die administrativen Bedingungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments zu schaffen, dass für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime gilt, welche jedoch relativiert wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), dass diese vorab gerade für solche Tatsachen gilt, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.), dass Ausländerinnen und Ausländer während ihres Aufenthaltes in der Schweiz ohnehin im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein müssen und von Gesetzes wegen verpflich-tet sind, solche Papiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), dass dem Beschwerdeführer offenbar auch die Möglichkeit offen steht, über die iranische Vertretung in der Schweiz zu einem Reisedokument zu gelangen, brachte er doch anlässlich seiner (zweiten) Einvernahme auf der pakistanischen Botschaft vom 2. Februar 2010 erstmals vor, er sei aufgrund seiner iranischen Mutter iranischer Staatsangehöriger, -- 8 of 11 -C-3725/2013 Seite 9 dass er in der Folge gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde mehrmals bestätigte, er sei nicht in Pakistan, jedoch im Iran, in einer Ortschaft namens Zahedan, wo die Familie seiner Mutter herkomme, registriert, dass sich der Beschwerdeführer – wie aus den vorliegenden Akten hervorgeht – in der Vergangenheit zwar mehrmals schriftlich an die iranische Botschaft gewandt, diese jedoch nie persönlich aufgesucht hat, dass durchaus nachvollziehbar erscheint, dass derartige Interventionen – ohne persönliche Kontaktnahme mit der heimatlichen Vertretung in der Schweiz – wohl kaum zum gewünschten Ziel führen dürften, da eine persönliche Vorsprache vor den heimatlichen Behörden allein schon zwecks Abklärung der Identität regelmässig unumgänglich ist (vgl. Urteil des BVGer C-1059/2006 vom 15. Januar 2010 E. 6.3), dass der in der Replik erhobene Einwand, er sei weder im Besitze einer iranischen Identitätskarte noch einer Geburtsurkunde, den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zu einer persönlichen Vorsprache entbindet, dass im Weitern sein Argument, wonach der iranische Staat einem Dienstverweigerer wohl kaum ein Identitätspapier ausstellen würde, rein spekulativer Natur ist, nicht zuletzt deshalb, weil sich aus den gesamten Akten keine Hinweise auf eine allfällige Dienstverweigerung des Beschwerdeführers ergeben, dass dem Beschwerdeführer demnach eine persönliche Kontaktnahme mit den iranischen Behörden zumutbar ist, da er keiner der in Art. 10 Abs. 3 RDV genannten Personenkategorien (schutzbedürftige bzw. asylsuchende Personen) angehört und zu keinem Zeitpunkt in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, dass nach dem Gesagten vom Beschwerdeführer erwartet werden kann, sich bei der Vertretung seines Heimatlandes in der Schweiz – sei dies nun der Iran oder Pakistan – nachhaltig und intensiv um die Klärung seiner Identität bzw. um den Erhalt eines nationalen Reisepasses zu bemühen, er mithin nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV gelten kann und die Vorinstanz die Ausstellung des beantragten Ersatzreisepapiers entsprechend zu Recht verweigert hat, dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, -- 9 of 11 -C-3725/2013 Seite 10 dass der Beschwerdeführer trotz Unterliegens von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist, da ihm mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes auf Fr. 1'000.- festzusetzen ist (Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten hat, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG), dass das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

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C-3725/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Dr. Peter Studer aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.- ausgerichtet.

4.

Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. N […]) – das Amt für Migration Basel-Landschaft (ad BL […]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:

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