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Entscheid

C-3760/2011

Rentenanspruch

26. Oktober 2011Deutsch8 min

Invalidenversicherung, Rentenbegehren, Verfügung v... Invalidenversicherung, Rentenbegehren, Verfügung vom 30. Mai 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

1.

IVG ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht (5. IV Revision), dass diese Bestimmung Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ersetzt, die vorsah, dass bei einer Anmeldung nach Entstehen des Anspruchs auf eine IV Rente rückwirkend bloss für maximal ein Jahr Renten auszurichten waren (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in: Meyer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 361), dass Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) die Verwirkung von Rentenansprüchen regelte, so dass vom Ausserkrafttreten dieser Bestimmung bloss bereits entstandene, aber noch nicht angemeldete Ansprüche auf Ausrichtung von Rentenzahlungen betroffen waren (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 4.2.2), erst später entstandene Ansprüche dagegen nach neuem Recht zu beurteilen sind, dass zudem gemäss dem IV Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (5. IV Revision und Intertemporalrecht) auf die Beurteilung der Rentenberechtigung das alte, bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesene Recht nur dann noch Anwendung finden kann, wenn sowohl der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist, als auch die Anmeldung bis zum 31. Dezember 2008 erfolgte, dass vorliegend die geltend gemachte Invalidität unbestrittenermassen auf den Unfall vom 4. März 2007 zurückzuführen wäre, mithin der -- 4 of 6 -C3760/2011 Seite 5 Anspruch auf die Ausrichtung einer IV Rente frühestens nach Ablauf des Wartejahrs gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung), also im März 2008 hätte entstehen können, dass damit die altrechtliche Verwirkungsregel von Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) keine Anwendung mehr finden kann, sondern vielmehr die neurechtliche Vorschrift von Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung) anzuwenden ist, dass vorliegend die Anmeldung zum Rentenbezug erst nachträglich, am 15. November 2009 erfolgte, so dass ein Anspruch auf Ausrichtung einer IV Rente erst am 16. Mai 2010 hätte entstehen können, dass im Zeitpunkt der Entstehung dieses allfälligen Anspruchs die Beschwerdeführerin offensichtlicherweise bereits seit längerem Altersrenten der AHV bezog, so dass sie ohne Zweifel selbst dann keinen Anspruch auf die Ausrichtung von Invalidenrenten mehr hätte (Art. 30 IVG), wenn sie in Folge des Unfalls vom 4. März 2007 im Sinne des Gesetzes invalid geworden wäre, dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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C3760/2011 Seite 6

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr._______ ) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr._______ ) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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