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Entscheid

C-3765/2014

Rentenanspruch

20. Januar 2015Deutsch6 min

Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 5. Juni 20... Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 5. Juni 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

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Erwägungen

69.

Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs.

1.

ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass der Arzt des RAD in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 ausführte, dass urologischerseits durch Dr. C._______ am 26. Juni 2014 eine Tumorerkrankung der Blase bei multilokulärem Blasentumorrezidiv, orthopädischerseits von Dr. D._______ am 24. März und 14. April 2014 eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäulen-Rotation auf 30 Grad -- 2 of 6 -C_______ Seite 3 beidseits, eine Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, eine Coxarthrose rechts mit völliger Aufhebung der Rotationsfähigkeit und eine mittelgradige Coxarthrose links berichtet werde. Es werde wiederholt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes behauptet, wobei dies bei der wenig strukturierten Befundlage weder bestätigt noch ausgeschlossen werden könne. Daher werde ein Kontroll-Gutachten (bidisziplinär mit den Fächern Innere Medizin und Orthopädie) bei E._______ empfohlen (B-act.

8.

Beilage 2), dass die SVA B._______ in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2014 unter Bezugnahme auf die RAD-Stellungnahme ergänzend ausführte, es könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung im März / Juni 2013 bis zum Verfügungszeitpunkt vom 5. Juni 2014 verändert habe, dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 der Beurteilung des RAD und der SVA B._______ anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 5. Juni 2014 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruht und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweist, dass der Beschwerdeführer in der Replik um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung, um Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdegegnerin und um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'166.20 zuzusprechen, ersucht und ausführt, er habe dem Antrag der IVSTA im Moment nicht mehr beizufügen, weshalb in diesem Sinne zu entscheiden sei (B-act. 12), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, -- 3 of 6 -C_______ Seite 4 dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2014 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem vertretenen Beschwerdeführer – entsprechend der überarbeiteten Kostennote vom 9. Januar 2015 (exkl. Leistungen für den vorliegend nicht zu entschädigenden Aufwand für das Verfahren betreffend Krankentaggeldversicherung), jedoch unter praxisgemässer Reduktion des Stundenansatzes auf Fr. 250.- – eine Parteientschädigung von Fr. 2'216.10 (Fr. 1'980 [Honorar] + Fr. 236.10 [Barauslagen], exkl. Mehrwertsteuer, die nicht geschuldet ist [vgl. Urteil C-822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4]) auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass damit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos wird.

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C_______ Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C_______ Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 5. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'216.10 (exkl. MWSt.) zugesprochen.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Replik inkl. Beilage) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen -- 5 of 6 -C_______ Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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