Lexipedia

Entscheid

C-3805/2011

Freiwillige Versicherung

14. Juni 2013Deutsch10 min

freiwillige AHV, Anschluss freiwillige AHV, Anschluss Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

65.

Altersjahr vollenden beitragspflichtig sind (Abs. 2), dass nichterwerbstätige Versicherte auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 864.- und Fr. 9'800.- im Jahr zu bezahlen haben (Art. 13b Abs. 2 VFV in der bis 30. November 2011 gültigen Fassung), dass gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt werden und nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend ist (vgl. Rz. 4035 WFV 2009), dass die Ausgleichskasse die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest setzt und die Beiträge bzw. der Beitragssaldo innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 14 Abs. 3 VFV), dass nicht bezahlte fällige Beiträge innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen sind und wenn diese Nachfrist nicht eingehalten wird, die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen hat (Art. 17 Abs. 2 VFV, Rz. 3017 WFV 2009), dass mit der zweiten Mahnung eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen ist und einen Hinweis auf allfällige Verzugszinsen sowie die Androhung des Ausschlusses zu enthalten hat (Rz. 4086 WFV 2009), dass der Ausschluss rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres gilt, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden (Art. 13 Abs. 3 Satz 1) und wenn die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt werden, die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen wird, in dem -- 5 of 7 -C-3805/2011 Seite 6 die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 13 Abs. 3 Satz 2 VFV), dass den Akten nicht entnommen werden kann, ob der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 10. Juni 2010 (Vorakten zu Dossier 8805/2010 act. 38) betreffend die amtliche Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2009, gesandt an die Adresse in Mozambique, sowie die schriftliche Mahnung der Vorinstanz vom 4. März 2010 (Vorakten zu Dossier C8805/2010 act. 31) betreffend das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009" verschickt im Dezember 2009 jemals zugestellt worden sind, dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb mit Urteil vom 22. Februar 2013 im Geschäft C-8805/2010 festgestellt hat, dass die Voraussetzungen zum Erlass der Beitragsverfügung vom 10. Juni 2010 betreffend amtliche Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2009 nicht erfüllt gewesen sind, den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, damit diese ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren durchführe und anschliessend neu verfüge, dass somit die Voraussetzungen zum Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen AHV nach Art. 17 VFV nicht erfüllt sind, dass aus diesem Grund die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 aufzuheben ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass für das vorliegende Verfahren im Hinblick auf den notwendigen bzw. getätigten Aufwand eine Entschädigung inkl. Auslagen von Fr. 400.- als angemessen erscheint (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

-- 6 of 7 --

C-3805/2011 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-3805/2011 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 wird aufgehoben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zu zahlen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 7 of 7 --