Lexipedia

Entscheid

C-3822/2022

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

26. Oktober 2022Deutsch4 min

Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Auffan... Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung, Wiedererwägungsverfügung vom 23. August 2022 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind

Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind

-- 3 of 4 --

C-3822/2022 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 4 of 4 --