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Entscheid

C-3853/2011

Wegweisung am Flughafen

8. Juli 2011Deutsch6 min

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Erwägungen

83.

AuG gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würde, dass daher die Verweigerung der Einreise und die Wegweisung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Sache der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels und nicht dargetaner prozessualer Bedürftigkeit nicht entsprochen werden kann (Art. 65 Abs. 1 VwVG), -- 4 of 5 -C3853/2011 Seite 5 dass es sich jedoch aufgrund der gesamten Umstände rechtfertigt, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (…) – die Vorinstanz (…) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:

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