Lexipedia

Entscheid

C-3858/2012

Rentenanspruch

20. Februar 2013Deutsch12 min

Invalidenrente Invalidenrente Ice.modal.stop('form:resultTable:31:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:31:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

28.

Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]), dass gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG in den seit 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen beziehungsweise Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet werden, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für den Kosovo nicht der Fall ist, dass nach den Vorschriften der 4. IV-Revision der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung); dass die Rentenleistungen bei einer Anmeldung von mehr als zwölf Monaten nach Entstehen des Rentenanspruchs lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden -- 5 of 9 -C-3858/2012 Seite 6 (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung), dass nach den Vorschriften der 5. IV-Revision jene Versicherten Anspruch auf eine Rente haben, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung); dass der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung), dass der Versicherungsfall erst mit der Entstehung des Rentenanspruchs als eingetreten gilt, und nicht bereits bei Beginn der Wartezeit (vgl. Urteil BGer 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3), dass gemäss Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 die Regelung, wonach die Rente erst sechs Monate nach der Anmeldung gezahlt werden kann, für alle Fälle nicht anwendbar ist, in denen das Wartejahr vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann und im Jahr 2008 erfüllt wurde; in diesen Fällen reicht es, wenn die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wird; die Rente kann dann abweichend von Art. 29 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) ab Ablauf des Wartejahres gezahlt werden, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 festgestellt hat, das Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007 sei, soweit es die Frist bis Ende 2008 vorsehe, gesetzeswidrig; bei einer einheitlichen Regelung könne die Anmeldefrist anspruchswahrend maximal bis Ende Juni 2008 erstreckt werden (vgl. Urteil BGer 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3.4), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei seit 1989 arbeitsunfähig, dass sich zwar den Akten nicht entnehmen lässt, ob eine allfällige Wartezeit vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann oder abgelaufen war, -- 6 of 9 -C-3858/2012 Seite 7 dass diese Frage vorliegend jedoch offen gelassen werden kann, zumal sich der Beschwerdeführer jedenfalls erst am 15. April 2009 und nicht früher zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet hat (IV-act. 3), dass der Beschwerdeführer sich auch nicht im guten Glauben auf das genannte Rundschreiben des BSV Nr. 253 berufen kann, zumal dort eine fristwahrende Anmeldung bis zum 31. Dezember 2008 vorgesehen war, dass folglich auch der Versicherungsfall frühestens am 15. Oktober 2009 eingetreten ist, dass demnach das neue Recht mit einer dreijährigen Mindestbeitragszeit anwendbar ist, dass die IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers somit zu Recht mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen sind, dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario), dass die IVSTA keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

-- 7 of 9 --

C-3858/2012 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-3858/2012 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth

-- 8 of 9 --

C-3858/2012 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 9 of 9 --

Rentenanspruch | Lexipedia