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Entscheid

C-3863/2018

Rentenanspruch

28. November 2018Deutsch10 min

IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 29. Ma... IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 29. Mai 2018 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

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Erwägungen

50.

Minuten zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer ein Guthaben zu seinen Gunsten von Fr. 5‘223.— auswies (B-act. 9, Beilage), dass die eingereichte Kostennote aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes (Aktenstudium, Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2018, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 5. September 2018, Stellungnahme vom 18. Oktober 2018) als überhöht erscheint, dass unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes die Parteientschädigung gekürzt auf pauschal Fr. 3‘500.— festzusetzen ist (inklusive Spesen, Kopien, Porto etc.; exklusive Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).

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C-3863/2018 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-3863/2018 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘500.— zu bezahlen.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Replik) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Brigitte Blum-Schneider -- 7 of 8 -C-3863/2018 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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