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Entscheid

C-3901/2010

Rente

26. September 2011Deutsch8 min

Altersrente (einmalige Abfindung); Einspracheentsc... Altersrente (einmalige Abfindung); Einspracheentscheid der SAK vom 8. April 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

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Erwägungen

37.

VGG nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, dass indes das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, -- 3 of 6 -C3901/2010 Seite 4 dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2010 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, so dass er im Sinn von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und daher auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) auf den vorliegenden Fall anwendbar sind (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3) und sich demnach die Frage, ob ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, vorliegend allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens, dass – wie das Bundesgericht in BGE 129 V 1 E. 2. (m.w.H.) ausführte –im Rahmen des mit der 10. AHVRevision vorgenommenen Systemwechsels die Gewährung einer Zusatzrente in der AHV auf jene Fälle beschränkt wurde, in denen aus Überlegungen der Besitzstandsgarantie eine Zusatzrente aus der Invalidenversicherung bis zur Rentenberechtigung beider Ehegatten auch in der AHV weiterhin ausgerichtet wurde (Art. 22bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) und in denen infolge der Übergangsregelung eine Zusatzrente nach alt Art. 22bis Abs. 1 AHVG nach wie vor zur Ausrichtung gelangte (vgl. Ziff. 1 lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10), dass demnach ein Ehemann, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 10. AHVRevision bereits eine Zusatzrente im letztgenannten Sinne bezog, diesen Anspruch behielt, bis seine Ehefrau einen eigenen Rentenanspruch erwirkte (vgl. BGE 129 V 1 E. 2 m.w.H.), dass ausserdem jene Männer, die am 1. Januar 1997 noch keine Altersrente erhielten, später bei Erreichen des Rentenalters eine Zusatzrente erhalten würden, wenn ihre jeweilige Ehegattin am 1. Januar 1997 mindestens 56 Jahre alt war (spätester Geburtsjahrgang 1941) und selber keinen eigenen Rentenanspruch hatte, wobei das diesbezügliche Grenzalter mit jedem Jahr nach dem Inkrafttreten der 10. AHVRevision um ein Jahr angehoben wurde, bis es mit dem Rentenalter der Frauen -- 4 of 6 -C3901/2010 Seite 5 zusammenfiel, sodass im Jahre 2003 letztmals "neue" Zusatzrenten gemäss alt Art. 22bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Ziff. 1 lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 gewährt wurden (vgl. BGE 129 V E. 2 m.w.H.), dass vorliegend der Beschwerdeführer am 1. Januar 1997 keine Zusatzehegattenrente aus der Invalidenversicherung bezog und seine Ehefrau am […] 1945 geboren wurde (vgl. SAK/17), also nach dem 31. Dezember 1941, weshalb keine Situation vorliegt, die von der genannten Übergangsregelung erfasst wird, dass der Beschwerdeführer demnach keinen Anspruch auf eine Ehegattenzusatzrente hat und ihm die SAK als zuständige Behörde zu Recht keine solche zugesprochen hat, dass die Beschwerde demnach unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 8. April 2010 zu bestätigen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs.

3.

VGKE keine Parteientschädigung zusteht, dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

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C3901/2010 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C3901/2010 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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