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Entscheid

C-3936/2013

Rente

5. März 2015Deutsch6 min

AHVG, Verfügung vom 9. April 2013 AHVG, Verfügung vom 9. April 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

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Erwägungen

13.

ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2012 vom 19. Juni 2013 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden sind, dass der Versicherte gemäss den Akten (vgl. Marriage Certificate act. 8) kosovarischer Staatsangehöriger ist und in Deutschland wohnte, dass das Abkommen damit nicht mehr anwendbar ist, da die Beschwerdeführerin den Antrag auf eine Witwenrente erst im August 2012 gestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin auch keine Doppelbürgerschaft des Versicherten, welche eine allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2013 vom 9. Juli 2013 E. 5.1 und 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 9 ff. und E. 12.2), bewiesen hätte, -- 3 of 5 -C-3936/2013 Seite 4 das für den Beweis der serbischen Staatsangehörigkeit die Einreichung von Kopien jugoslawischer Pässe oder die Heiratsurkunde (act. 19) nicht ausreicht, dass der Versicherte damit als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat, dass der Versicherte oder die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nach Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht erfüllt, dass die Beschwerdeführerin aus diesen Gründen keinen Anspruch auf eine Witwenrente als einmalige Abfindung der AHV hat, dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs.

3.

AHVG), dass der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 9. April 2013 zu bestätigen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der unterliegenden Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die obsiegende SAK als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein Gesuch um Rückerstattung der einbezahlten AHV-Beiträge gestellt hat, worüber die Vorinstanz aber noch zu befinden haben wird.

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C-3936/2013 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-3936/2013 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) – Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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