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Entscheid

C-3976/2013

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

26. November 2013Deutsch5 min

Beiträge an die Auffangeinrichtung BVG, Verfügung ... Beiträge an die Auffangeinrichtung BVG, Verfügung Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 12. Juni 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

23.

Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- (act. 4) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass die Parteientschädigung zulasten jener Partei geht, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE), dass vorliegend der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche in der Höhe der vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote vom 19. November 2013 (act. 11/1) von Fr. 1'093.05 (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, und diese zulasten der Vorinstanz geht. (Dispositiv nächste Seite)

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C-3976/2013 Seite 4 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

C-3976/2013 Seite 4 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'093.05 (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen – die Oberaufsichtskommission BVG Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Regula Hurter Urech Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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