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Entscheid

C-3981/2013

Rente

13. August 2014Deutsch6 min

Witwenrente; Einspracheverfügung der SAK vom 20. J... Witwenrente; Einspracheverfügung der SAK vom 20. Juni 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

45.

Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG),

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C-3981/2013 Seite 4 dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass dieses Erfordernis von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 AHVG), dass gemäss BGE 139 V 263 das erwähnte Sozialversicherungsabkommen ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung am 19. November 2012 ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit geltend gemacht, dieselbe Staatsangehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes angegeben und dies auch belegt hat (SAK 6 und 7, siehe auch SAK 2.5), dass eine serbische Staatsangehörigkeit weder geltend gemacht noch nachgewiesen worden ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Kosovo hat (SAK 6.1, 7.4), dass bei der Beschwerdeführerin damit ausschliesslich von der kosovarischen Staatsangehörigkeit sowie von einem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb der Schweiz auszugehen ist und keine zwischenstaatliche Vereinbarung mit dem Kosovo besteht (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz

3.

AHVG), dass sich die Anträge der Beschwerdeführerin auf Rentengewährung bei dieser Sachlage als offensichtlich unbegründet erweisen und die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).

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C-3981/2013 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-3981/2013 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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