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Entscheid

C-4072/2011

Einreiseverbot

20. März 2013Deutsch7 min

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Source admin.ch

Erwägungen

12.

AuG bzw. 10 Abs. 2 AuG), dass die Beschwerdeführerin den bewilligungsfrei maximal zulässigen Aufenthalt um mehr als drei Monate überzogen und damit zweifellos einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist, es vielmehr genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden muss, dass Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme darstellen, und es jeder Ausländerin und jedem Ausländer persönlich obliegt, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im -- 4 of 6 -C-4072/2011 Seite 5 Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Normen ins Bild zu setzen und entsprechend zu handeln (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4639/2010 vom 15. Februar 2011 E. 5.3 mit Hinweis), dass zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Massnahme als solche und in ihrer Dauer in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist, dass bei der dazu vorzunehmenden Interessenabwägung von gewichtigen öffentlichen Interessen an einer befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführerin auszugehen ist, weil sie – aus objektiver Sicht – ausländerrechtliche Normen verletzt hat, denen zur Wahrung einer funktionierenden Rechtsordnung zentrale Bedeutung zukommt, dass das Fehlverhalten aber auch in subjektiver Hinsicht nicht zu bagatellisieren ist, hat sich die Betroffene doch zu keiner Zeit über aufenthaltsregelnde Normen ins Bild gesetzt, von deren Existenz sie ausgehen musste, dass sich die Beschwerdeführerin andererseits während früheren Besuchen offenbar immer korrekt verhalten hatte und mit den Spitalaufenthalten ihrer Tochter und eines Enkels eine Situation entstanden war, in der der Wunsch nach einer Verlängerung ihres Besuchsaufenthalts zumindest nachvollziehbar erscheint, dass die Massnahme unter den aufgezeigten Umständen ihrem Grundsatz nach gerechtfertigt, in der ausgesprochenen Dauer allerdings übermässig erscheint und deshalb auf den Zeitpunkt dieses Urteils aufzuheben ist, dass die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen ist, dass der Beschwerdeführerin nur ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mangels entsprechender Aufwendungen keine (teilweise) Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 6 -- 5 of 6 -C-4072/2011 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das am 11. November 2010 gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot wird auf den Zeitpunkt dieses Urteils aufgehoben.

2.

Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- auferlegt. Fr. 200.- des geleisteten Kostenvorschusses werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular betr. Zahladresse) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS […]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:

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