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Entscheid

C-4205/2018

Invalidenversicherung (Übriges)

29. August 2018Deutsch5 min

IV, Rückforderung Baubeiträge; Neuverlegung der Ko... IV, Rückforderung Baubeiträge; Neuverlegung der Kosten aus dem Verfahren C-3867/2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:31:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:31:tt_reg');

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Erwägungen

8.

%) als angemessen festsetzte (Urteil C-3867/2014 E. 9.3.7), dass der Beschwerdeführerin demnach eine Parteientschädigung von Fr. 6‘264.– (inkl. MwSt. von 8 % im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 ff. VGKE).

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C-4205/2018 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-4205/2018 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren C-3867/2014 keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.– wird ihr nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

2.

Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-3867/2014 eine Parteientschädigung von Fr. 6‘264.– zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

3.

Für das Verfahren C-4205/2018 werden keine Verfahrenskosten erhoben und wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (EDI; Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger -- 4 of 5 -C-4205/2018 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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