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Entscheid

C-4241/2013

Freiwillige Versicherung

28. Mai 2014Deutsch9 min

Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung; Eins... Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung; Einspracheentscheid SAK vom 29. Mai 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

30.

Tagen zu mahnen ist, dass die Ausgleichskasse gemäss Art. 13 Abs. 2 VFV vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV genannten Frist den versicherten Personen eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zustellt, wobei gestützt auf Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz VFV eine letzte Nachfrist anzusetzen ist, dass die Vorinstanz zwar mit zweiter Mahnung vom 28. September 2012 den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung bei Nichtbezahlung der Beiträge für das Jahr 2011 androhte, jedoch zuvor in ihrem E-Mail vom 19. September 2012 festhielt, statt des Ausschlusses könnten auch Verzugszinsen verrechnet werden, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. September 2012 erklärte, er bevorzuge die Bezahlung von Verzugszinsen statt des Ausschlusses, -- 4 of 7 -C-4241/2013 Seite 5 und sich somit die Frage stellt, ob er in guten Treuen davon ausgehen durfte, nicht aus der Versicherung ausgeschlossen zu werden, dass gemäss Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) jede Person Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden und nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, allgemeines Verwaltungsrecht, 6.Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627 S. 142), dass der Vertrauensschutz bewirkt, dass eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung einer Behörde unter Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Betroffenen gebietet, dass die Vorinstanz selber vorbrachte (act. 7), das E-Mail des Beschwerdeführers vom 17. September 2012 nicht klar genug beantwortet und dadurch beim Beschwerdeführer die Erwartung geweckt zu haben, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen Ausschlussfolgen und Verzugszinsen bestehen würde, dass das berechtigte Vertrauen des Beschwerdeführers in die Zusicherung seitens der Vorinstanz, nicht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen zu werden, zu schützen ist, dass festzustellen ist, dass die Vorinstanz aufgrund ihrer widersprüchlichen Vorgehensweise das vorgeschriebene Mahn- und Ausschlussverfahren nicht gesetzeskonform durchgeführt hat und daher ein Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung ausser Betracht fällt, dass somit die Beschwerde gemäss dem Antrag der Vorinstanz gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2013 aufzuheben ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt bleibt, dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 17. Januar 2014 (act. 7) dem Beschwerdeführer Gelegenheit gewährte, innert 30 Tagen seit der Zustellung "dieser Stellungnahme" die offenen Beiträge für 2011 zu begleichen ansonsten der Ausschluss verfügt werde, -- 5 of 7 -C-4241/2013 Seite 6 dass die Vorinstanz jedoch mangels Zuständigkeit nicht berechtigt ist, während des hängigen Rechtsmittelverfahrens aufgrund des Devolutiveffekts (Art. 54 VwVG) dem Beschwerdeführer eine Zahlungsfrist rechtsverbindlich aufzuerlegen, sie zu diesem Zweck vielmehr vorerst die Rechtskraft des vorliegenden Urteils abzuwarten und erst danach dem Beschwerdeführer eine neue 30-tägige Frist zur Begleichung der Beiträge 2011 inklusive ausstehende Zinsen aufzuerlegen hat, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, dass dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-4241/2013 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-4241/2013 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Mai 2013 wird aufgehoben, und der Beschwerdeführer bleibt weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt.

2.

Die Sache geht an die Vorinstanz verbunden mit der Anweisung, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, dem Beschwerdeführer eine neue 30-tägige Frist zur Begleichung der Beiträge für 2011 inklusive Zinsen anzusetzen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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