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Entscheid

C-4290/2011

Übriges

2. September 2011Deutsch6 min

Spezialitätenliste, Urteil vom 1. Dezember 2010, N... Spezialitätenliste, Urteil vom 1. Dezember 2010, Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Für das Beschwerdeverfahren C_______ vor dem Bundesverwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 8'000. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin wird gebeten, dem Bundesverwaltungsgericht die gewünschte Zahlungsstelle bekannt zu geben.

2.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren C_______eine Parteientschädigung von Fr. 10'000. zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

3.

Für das vorliegende Verfahren C4290/2011 werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr._______; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti -- 4 of 5 -C4290/2011 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr._______; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti -- 4 of 5 -C4290/2011 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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