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Entscheid

C-4299/2013

Rente

5. Dezember 2013Deutsch10 min

Witwenrente; Einspracheentscheid SAK vom 9. Juli 2... Witwenrente; Einspracheentscheid SAK vom 9. Juli 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:37:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:37:tt_reg');

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Erwägungen

31.

und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis AHVG ergibt, dass die SAK eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist (vgl. allerdings hiernach), dass betreffend Rückzahlung von AHV-Beiträgen kein Streitgegenstand vorliegt und somit auf diesen Punkt nicht einzutreten ist, dass Witwen Anspruch auf eine Witwenrente haben, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder das 45.

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C-4299/2013 Seite 4 Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG), dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass im vorliegenden Fall das Leistungsbegehren allein aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin bzw. mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung abgewiesen wurde und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend Sozialversicherungsabkommen) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist (BGE 139 V 263), dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bei ihrer Anmeldung vom 4. Dezember 2012 ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit besass (Vorakten 6), dass der Anspruch auf Witwenrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monates entsteht (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG), dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1, BGE 126 V 136 E. 4b), dass das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden festgehalten hat, was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, für die Zusprache einer Rente der Eintritt des Versicherungsfalles massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2013 vom 8. November 2013, Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2013 vom 31. Oktober 2013, beide mit Hinweisen), dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Oktober 2011 verstorben ist, womit die im November 2011 gültigen materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar sind und somit das Sozialversicherungsabkommen, -- 4 of 6 -C-4299/2013 Seite 5 entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin, keine Anwendung findet, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und sie aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Witwenrente hat, dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. November 2013 Rechtsanwältin lic. iur. Heidi Koch-Amberg als gerichtlich bestellte Anwältin beigeordnet wurde, dass die Entschädigung der Rechtsvertreterin unter Berücksichtigung des normalerweise in ähnlich gelagerten Fällen gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands auf pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) festgesetzt wird (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und diese Entschädigung aus der Gerichtskasse zu leisten ist, dass gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt, dass die Vorinstanz als obsiegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-4299/2013 Seite 4 Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG), dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass im vorliegenden Fall das Leistungsbegehren allein aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin bzw. mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung abgewiesen wurde und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend Sozialversicherungsabkommen) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist (BGE 139 V 263), dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bei ihrer Anmeldung vom 4. Dezember 2012 ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit besass (Vorakten 6), dass der Anspruch auf Witwenrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monates entsteht (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG), dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1, BGE 126 V 136 E. 4b), dass das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden festgehalten hat, was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, für die Zusprache einer Rente der Eintritt des Versicherungsfalles massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2013 vom 8. November 2013, Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2013 vom 31. Oktober 2013, beide mit Hinweisen), dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Oktober 2011 verstorben ist, womit die im November 2011 gültigen materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar sind und somit das Sozialversicherungsabkommen, -- 4 of 6 -C-4299/2013 Seite 5 entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin, keine Anwendung findet, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und sie aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Witwenrente hat, dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. November 2013 Rechtsanwältin lic. iur. Heidi Koch-Amberg als gerichtlich bestellte Anwältin beigeordnet wurde, dass die Entschädigung der Rechtsvertreterin unter Berücksichtigung des normalerweise in ähnlich gelagerten Fällen gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands auf pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) festgesetzt wird (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und diese Entschädigung aus der Gerichtskasse zu leisten ist, dass gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt, dass die Vorinstanz als obsiegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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C-4299/2013 Seite 6

3.

Rechtsanwältin lic. iur. Heidi Koch-Amberg wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'500.- ausgerichtet, zahlbar aus der Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diese Summe dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

4.

Der obsiegenden Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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