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Entscheid

C-4319/2021

Rentenanspruch

1. März 2022Deutsch8 min

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung v... Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 4. Juni 2020 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

1.

Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Zustellung der (per Einschreiben versendeten und korrekt adressierten) Verfügung vom 4. Juni 2020 im grenznahen Lörrach unter der Annahme einer üblichen Postlaufzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch im Juni 2020 erfolgt sein dürfte (vgl. die Zustellfiktion bei einem erfolglosen Zustellversuch gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG; vgl. auch BVGer act. 7), dass die Beschwerdeerhebung mehr als ein Jahr später am 2. September 2021 mithin nicht rechtzeitig innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung erfolgt ist (Art. 50 VwVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG), dass die Beweislast für die Einhaltung der dreissigtägigen Beschwerdefrist grundsätzlich die versicherte Person trägt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Rz. 8 zu Art. 39), dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2021 daher aufgefordert wurde, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde / zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist eine Stellungnahme abzugeben und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer act. 8), dass bei fehlender oder ungenügender Antwort ein Nichteintreten auf die Beschwerde vom 2. September 2021 wegen verspäteter Eingabe und verpasster Frist angedroht wurde (BVGer act. 8), -- 3 of 7 -C-4319/2021 Seite 4 dass nach Art. 41 ATSG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn jemand unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristgemäss zu handeln, dass eine Wiederherstellung sowohl bei behördlichen als auch bei gesetzlichen Fristen möglich ist; die Praxis dazu ist jedoch sehr restriktiv, darf doch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden; als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann; als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten; die Verhinderung muss derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (VPB 70.72 E. 4), dass nach Massgabe dieser sehr restriktiven Praxis die dreissigtägige Beschwerdefrist nicht wiederhergestellt werden kann, zumal diese um etwas mehr als ein Jahr überzogen wurde, dass die Beschwerdeführerin bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt trotz der Krankheit frühzeitig einen verlässlichen Dritten mit der Interessenwahrung hätte beauftragen können und müssen, dass eine Frist gemäss BGE 112 V 255 E. 2.a (mit Hinweisen) namentlich auch dann nicht wiederhergestellt werden kann, wenn eine durch Krankheit verhinderte Partei den Beizug eines Vertreters versäumt, dass diese Rechtsprechung auch im vorliegend Fall Geltung beansprucht, in dem sich nach der Schilderung von Rechtsanwalt Lorenz Dreyer inzwischen ein schwerwiegendes Krankheitsbild zeigt, dass daher auf die Beschwerde vom 2. September 2021 androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Beschwerde / Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. September 2021 als neuerliche Geltendmachung eines Rentenanspruchs aufzufassen ist (BVGer act. 1), -- 4 of 7 -C-4319/2021 Seite 5 dass die Vorinstanz angewiesen wird, entsprechende Abklärungen an die Hand zu nehmen und mittels einer neuen Verfügung über den Rentenanspruch zu befinden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Eingaben vom 17. Dezember 2021 und 31. Januar 2022 der Vorinstanz zur Kenntnis zu bringen sind (BVGer act. 12, 13), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie im vorliegenden Fall - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Verfahrenskosten erhoben werden, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

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C-4319/2021 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-4319/2021 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde vom 2. September 2021 wird nicht eingetreten.

2.

Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerde / Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. September 2021 als neuerliche Anmeldung eines Rentenanspruchs zu bearbeiten.

3.

Kopien der Eingaben vom 17. Dezember 2021 und 31. Januar 2022 gehen zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Lukas Schobinger

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C-4319/2021 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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