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Entscheid

C-4356/2017

Rückvergütung von Beiträgen

11. Dezember 2017Deutsch8 min

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergüt... Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

3.

ATSG und Art. 58 VwVG bei dieser Sachlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht stellt, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass eine Wiedererwägung durch die Vorinstanz bis zum Abschluss des Schriftenwechsels möglich ist, wobei nicht nur die erste Vernehmlassung der Vorinstanz, sondern auch jede weitere Stellungnahme im Sinne von Art. 57 Abs. 2 VwVG gemeint ist, zu der diese von der Beschwerdeinstanz eingeladen worden ist, dass die Befugnis der Vorinstanz zur Wiedererwägung spätestens nach Ablauf der Frist zur letztmals ermöglichten Stellungnahme endet und nach diesem Zeitpunkt erlassene neue Verfügungen nichtig sind (BVGE 2011/30 E. 5.3.1; BGE 130 V 138 E. 4.2; ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 36 zu Art. 58 VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Seite 161 f. Rz. 3.44 mit diversen Hinweisen, unter anderem auf einen Beschluss der Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2007; vgl. auch AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Seite 751, Art. 58 Rz. 12), dass die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017 und die Verfügung vom 20. Dezember 2016 aufzuheben sind, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornimmt und im Anschluss daran eine neue Verfügung bezüglich der Rückvergütung der AHV-Beiträge erlässt, dass das Rechtspflegeverfahren in der Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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C-4356/2017 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-4356/2017 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017 und die Verfügung vom 20. Dezember 2016 aufgehoben werden. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornimmt und im Anschluss daran eine neue Verfügung bezüglich der Rückvergütung der AHV-Beiträge erlässt.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger -- 6 of 7 -C-4356/2017 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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