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Entscheid

C-4399/2014

Erleichterte Einbürgerung

8. September 2014Deutsch5 min

Erleichterte Einbürgerung (Kosten- und Entschädigu... Erleichterte Einbürgerung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

2.

VwVG) und dem Beschwerdeführer der am 19. Januar 2009 geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 900.- zurückzuerstatten ist, dass ferner der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer für sein Obsiegen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung für die ihm im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE, SR 173.320.2]), dass entgegen der am 30. Juli 2014 eingereichten Kostennote über Fr. 5'977.40 die Entschädigung gestützt auf die gesetzlichen Bemessungsfaktoren der Art. 7 ff. VGKE und im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 3'600.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist, dass für die Reduktion der im Hinblick auf das Verfassen der Beschwerde und der Replik zu hohe zeitliche Aufwand, der zeitliche Aufwand nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (wurde durch die vom Bundesgericht festgelegte Entschädigung abgegolten) und – da der Beschwerdeführer im Ausland wohnt – die fehlende Mehrwertsteuerpflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003 E. 6.4) massgebend ist. Dispositiv Seite 3 -- 3 of 4 -C-4399/2014 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 19. Januar 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird zurückerstattet.

2.

Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.(inkl. Auslagen) entrichtet.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz zum Vollzug (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen Akten Ref-Nr. K […] und Einzahlungsschein des Rechtsvertreters) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz zum Vollzug (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen Akten Ref-Nr. K […] und Einzahlungsschein des Rechtsvertreters) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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