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Entscheid

C-452/2013

Einreiseverbot

3. Februar 2014Deutsch8 min

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Erwägungen

80.

Abs. 1 Bst. a VZAE gesetzt hat, dass die Straftaten des Beschwerdeführers nicht, wie er das zu tun versucht, als unglückliche Entgleisungen aufgrund von provozierenden Äusserungen des Opfers in einer schwierigen, konfliktbeladenen Beziehung und in einer nicht einfachen Lebenssituation relativiert werden können, dass ganz im Gegenteil die wiederholten, gegen unterschiedliche Partnerinnen gerichteten und aus unterschiedlichem Anlass begangenen Gewaltausbrüche des Beschwerdeführers deutlich seine Neigung unter Beweis stellen, in Beziehungskonflikten zu häuslicher Gewalt zu greifen, dass der Beschwerdeführer daher eine erhebliche Gefahr für hochwertige Rechtsgüter anderer Personen darstellt, weshalb der Fernhaltegrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und Art. 80 Abs. 2 VZAE ebenfalls vorliegt, dass dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten ent-- 4 of 7 -C-452/2013 Seite 5 gegensteht, zumal die körperliche Integrität zu denjenigen Rechtsgütern zählt, die aus ausländerrechtlicher Sicht einen strengen Beurteilungsmassstab rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.2 mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer dem öffentlichen Fernhalteinteresse nicht sein Interesse an ungehinderten Einreisen in die Schweiz entgegensetzt, sondern die Geltung des Einreiseverbots für den gesamten Schengen-Raum beanstandet, weil dadurch der von ihm geplante berufliche Wiedereinstieg in die Kreuzschifffahrt gefährdet sei, dass die SIS-Ausschreibung die Wirkungen des Einreiseverbots tatsächlich auf den gesamten Schengen-Raum ausdehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]), dass jedoch der darin liegende Eingriff in casu durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt wird (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]), dass diese Feststellung umso mehr gilt, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts nicht nur die eigenen Sicherheitsinteressen zu wahren hat, sondern im Sinne einer getreuen Sachwalterin die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6364/2009 vom 6. Juni 2011 E. 6.1), dass sodann die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS periodisch auf ihre Berechtigung überprüft wird (Art. 29 Ziff. SIS-II-Verordnung) und einen Schengen-Staat nicht daran hindert, der ausgeschriebenen Person die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten (Art. 5 Abs. 4 Bst. d SGK), dass schliesslich der Beschwerdeführer zwar von konkreten Stellenangeboten einer Kreuzschifffahrtsgesellschaft berichtete, er es jedoch trotz entsprechender Ankündigung bis zum heutigen Datum unterliess, seine Vorbringen mit Beweismitteln zu belegen, -- 5 of 7 -C-452/2013 Seite 6 dass sich gesamthaft betrachtet der Erlass eines auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbots und seine Ausschreibung im SIS als verhältnismässige und angemessene Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erweisen, dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv S. 7)

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C-452/2013 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-452/2013 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (…) – die Vorinstanz (…) – die Migrationsbehörde des Kantons Zürich (…) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:

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