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Entscheid

C-4541/2021

4. November 2021Deutsch7 min

Source admin.ch

Erwägungen

30.

Tagen seit der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen ist,

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C-4541/2021 Seite 4 dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2021 soweit ersichtlich gegen die Mitteilung der Vorinstanz vom 17. August 2021 richtet (act. 1, BVGer act. 1), dass es sich beim Schreiben vom 17. August 2021 jedoch nicht um einen Einspracheentscheid handelt, der mittels Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar wäre (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG), dass die Vorinstanz das Gesuch um Erneuerung des Hörgeräts bereits mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 rechtskräftig abgewiesen hat, sodass sie diesbezüglich keine weiteren Verfügungen zu erlassen hatte (act. 9), dass die Beschwerdeführerin aufgrund der E-Mail vom 7. September 2020 zur Kenntnis nehmen musste, dass die Einsprache vom 9. Januar 2020 in der Zwischenzeit entschieden worden war (act. 6), dass sich die Beschwerdeführerin gegen den abschlägigen Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 rechtzeitig nach Erhalt des E-Mails vom 7. September 2020 zur Wehr hätte setzen können und müssen, dass es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde fehlt, dass daher auf die Eingabe vom 6. Oktober 2021 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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C-4541/2021 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-4541/2021 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Eingabe vom 6. Oktober 2021 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Lukas Schobinger -- 5 of 6 -C-4541/2021 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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