Lexipedia

Entscheid

C-4543/2021

Spezialitätenliste

9. Dezember 2021Deutsch6 min

Krankenversicherung, Spezialitätenliste, Neuverleg... Krankenversicherung, Spezialitätenliste, Neuverlegung der Verfahrenskosten im Urteil BVGer C-6091/2018 vom 20. August 2020 Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Kosten des Verfahrens C-6091/2018 in der Höhe von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 2'500.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird im Umfang von Fr. 2'500.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 2'500.- wird der Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

2.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren C-6091/2018 eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zu bezahlen.

-- 3 of 4 --

C-4543/2021 Seite 4

3.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 4 of 4 --