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Entscheid

C-4603/2014

Schengen-Visum

21. Januar 2015Deutsch8 min

Schengen-Visum, Nichteintretensentscheid des BFM v... Schengen-Visum, Nichteintretensentscheid des BFM vom 04.08.2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

747.

m.H.), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass eine Rückweisung angezeigt ist, wenn die Vorinstanz fälschlich einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BVGE 2008/8 E. 12), dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 19. Juni 2014 aufgefordert worden ist, ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass diese Zwischenverfügung an die vom Beschwerdeführer mitgeteilte Adresse – C._______ – verschickt worden ist (vgl. Verfügung vom 20. Mai 2014 sowie Rechnung Nr. 1064108711), -- 4 of 7 -C-4603/2014 Seite 5 dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung von der Post ans BFM retourniert worden ist mit dem postalischen Vermerk, der Empfänger habe die Briefsendung nicht abgeholt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Parteien in den auf die Einleitung eines Verfahrens bzw. der Vornahme konkreter verfahrensmässiger Anordnungen folgenden Wochen mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen müssen und daher verpflichtet sind, alles vorzukehren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.155/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2.2 m.w.H.), dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG), dass unabhängig von der Kenntnisnahme die in der Verfügung enthaltenen Fristen mit der formgerechten Zustellung zu laufen beginnen (IMBODEN ET AL., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. und unveränderten 6. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 280; BGE

115.

Ia 12 E. 3b S. 17 f.), dass der Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung von Verfügungen und Entscheiden zwar den Behörden obliegt (BGE 124 V 400 E. 2a), dass hingegen, wenn sich diese der Post bedienen und – infolge Unmöglichkeit der direkten Übergabe – eine Abholungseinladung auszustellen ist, davon auszugehen ist, der oder die Postangestellte habe diese ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert (BGE 85 IV 115; Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3), dass es sich insoweit um eine natürliche Vermutung handelt, die durch den Gegenbeweis entkräftet werden kann (Urteil des BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2 m.H.), dass für das Gelingen des Gegenbeweises bloss erforderlich ist, dass der Hauptbeweis erschüttert wird bzw. Zweifel an dessen Richtigkeit begründet werden, denn der Nichtzugang einer Abholungseinladung ist eine negative Tatsache, für die naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden kann (Urteil des BGer 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 4.1), -- 5 of 7 -C-4603/2014 Seite 6 dass hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung also insofern eine Umkehr der Beweislast in dem Sinn stattfindet, als im Falle der Beweislosigkeit zuungunsten des Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet (Urteile des BGer 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.4,2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2), dass sich aus den (umfangreichen) Vorakten keine Hinweise für die Behauptung bzw. Vermutung des Beschwerdeführers ergeben, wonach ihm die Abholungseinladung der Post nicht in den Briefkasten gelegt worden wäre, dass in casu vielmehr davon auszugehen ist, der fragliche Abholschein sei zwischen Werbeprospekten und Zeitschriften "verloren gegangen", was der Beschwerdeführer denn auch selber nicht ausschliessen will, dass darin indessen kein Grund für die Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu erblicken ist, ist doch der Beschwerdeführer nicht unverschuldeterweise, sondern aufgrund eigener Nachlässigkeit davon abgehalten worden, den von ihm verlangten Kostenvorschuss fristgerecht zu bezahlen, dass nicht als unverschuldete Hindernisse namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten gelten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer C-7100/2013 vom 18. Februar 2014 E. 2.1), dass sich somit der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses als rechtmässig erweist (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

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C-4603/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-4603/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:

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