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Entscheid

C-463/2013

Invalidenversicherung (Übriges)

1. Mai 2014Deutsch17 min

Invalidenrente (Befangenheit Gutachter); Verfügung... Invalidenrente (Befangenheit Gutachter); Verfügung der IVSTA vom 10. Dezember 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

271.

E. 1.1), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), indes das VwVG gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung hat (Art. 59 ATSG) und somit zur Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer zur Begründung einerseits vorbringt, dass zu Unrecht keine einvernehmliche Bestimmung des Gutachters erfolgt sei, und andererseits, dass Dr. D._______ befangen sei und daher nicht als Gutachter hätte bestimmt werden dürfen, dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf BGE 137 V 210 geltend macht, dass grundsätzlich eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen sei, welcher Grundsatz von der IVSTA missachtet worden sei, habe sie doch von Anfang an den Gutachter eigenmächtig festsetzen wollen, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, Vorschläge zu unterbreiten, weshalb die IVSTA dazu zu verpflichten sei, den Gutachter im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer zu bestimmen, dass der Versicherungsträger, muss er zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, deren oder dessen Namen der Partei bekannt gibt und diese den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen kann (Art. 44 ATSG), dass es (bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen) der IV-Stelle und der versicherten Person obliegt, im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen, und dass (erst) wenn eine Einigung ausbleibt, eine anfechtbare Zwischenverfügung ergeht (BGE 139 V 349 E. 4.2, 5.2.2.3; 138 V 271 E. 1.1; 137 V 210 E. 3.4.2.6 f.), -- 5 of 9 -C-463/2013 Seite 6 dass das Bemühen um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung keinem formalisierten Verfahren entspricht, nach Treu und Glauben die versicherte Person Einwendungen allerdings möglichst bald nach der Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben hat (BGE 138 V 271 E. 1.1), dass eine Partei nicht zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung verpflichtet werden kann, da dafür stets eine übereinstimmende Willenskundgebung erforderlich ist, welche indessen nicht verbindlich durchgesetzt werden kann, dass damit kein Rechtsanspruch auf konsensuale Bestimmung der Gutachterstelle besteht und die versicherte Person keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf einen Sachverständigen ihrer Wahl hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.5 und 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3.2 m.H.; vgl. auch BGE 139 V

349 E. 5.2.1), dass nur insofern Einigungsbemühungen vorzunehmen sind, als zulässige Einwände formeller oder materieller Natur im Raum stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3; vgl. auch Urteil 9C_908/2012 E. 5.3.2), dass, wie dargelegt wurde, die IVSTA ab dem 15. Mai 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung am 10. Dezember 2012 auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin verschiedene Abklärungen vorgenommen hat und eine rege Korrespondenz geführt wurde, wobei die IVSTA sich mehrfach mit dem Einwand der Vorbefassung von Dr. D._______ als Ausstandsgrund auseinandergesetzt hat, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine anderen Einwände gegen die Bestimmung von Dr. D._______ als Gutachter vorgebracht und keine alternativen Gutachter vorgeschlagen hat, obwohl er mit Schreiben vom 15. Mai 2012 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, dass die IVSTA sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt und den Gutachter erst dann mittels Verfügung bestimmt hat, als sie zum Schluss gekommen war, dass der einzige vom Beschwerdeführer erhobene Einwand nicht stichhaltig sei, -- 6 of 9 -C-463/2013 Seite 7 dass die IVSTA der Obliegenheit zur Bemühung um eine einvernehmliche Gutachterbestimmung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nachgekommen ist und danach mit der angefochtenen Zwischenverfügung einen Gutachter bestimmen durfte, wohingegen der Beschwerdeführer mit seinem pauschalen Antrag auf einvernehmliche Gutachterbestellung nicht durchzudringen vermag, und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, dass weiter zu prüfen ist, ob Dr. D._______ wegen Vorbefassung befangen ist und deswegen von der IVSTA nicht zum Gutachter hätte bestimmt werden dürfen, dass im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, an die Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte ein strenger Massstab anzulegen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2013 vom 22. August 2013; BGE 132 V 93 E. 7.1, je m.w.H.), dass ein Sachverständiger nicht allein deshalb als voreingenommen gilt, weil er sich schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasst hat, auch wenn er dabei zu für sie ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt ist; dass anderes (nur) gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (Urteil 8C_227/2013; BGE 132 V 93 E. 7.2.2, je m.w.H.), dass entscheidend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint (Urteil 8C_227/2013 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer als Grund für die geltend gemachte Befangenheit anführt, dass Dr. D._______ als Vertrauensarzt der G._______ seine psychiatrische Behandlung durch Dr. H._______ langjährig begleitet habe und daher wegen Vorbefassung als Gutachter ausscheide, dass aus den Vorakten der IV-B._______, der IVSTA und aus den von der G._______ nachgereichten Akten hervorgeht, dass Dr. D._______ am 19. Januar 2004 – gestützt auf einen Verlaufsbericht von Dr. H._______ vom 17. Dezember 2003 – eine Stellungnahme betreffend die psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers durch Dr. H._______ erstellt hat (IV/100; vgl. auch Schreiben der G._______ vom 23. Januar 2004 in ihren Akten), -- 7 of 9 -C-463/2013 Seite 8 dass die Vermutung des Beschwerdeführers, dass Dr. D._______ seine Behandlung durch Dr. H._______ während vieler Jahre begleitet habe, und seine Behauptung, dass die Akten der G._______ diesbezüglich unvollständig seien, in den vorliegenden Akten kein Fundament findet (vgl. namentlich das Schreiben der G._______ vom 4. April 2013 [B-act. 7 Beilage]), weshalb davon auszugehen ist, dass sich Dr. D._______ lediglich im Rahmen seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2004 mit dem Beschwerdeführer befasst hat, dass es sich bei diesem Bericht (IVSTA/100 S. 1) um einen Kurzbericht handelt, der fast 9 Jahre vor Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung und ausserhalb eines Verfahrens nach Art. 44 ATSG, nämlich in Hinblick auf die Weiterführung der ambulanten Psychotherapie durch Dr. H._______, erstellt wurde, dass der Bericht, mit welchem Dr. D._______ den Antrag von Dr. H._______ um Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung im Umfang einer Stunde pro Woche befürwortete, neutral und sachlich formuliert ist, dass somit keine besonderen Umstände vorliegen, die das Ergebnis der vorgesehenen Begutachtung als vorbestimmt erscheinen liesse (vgl. auch Urteil 8C_227/2013; Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 vom 6. Juni 2013 E. 4.2; BGE 132 V 93 E. 7.2.2), was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, dass Dr. D._______ somit als unvoreingenommen gilt, weshalb die Beschwerde auch insofern abzuweisen ist, als sie sich auf die Bezeichnung von Dr. D._______ als Gutachter bezieht, dass damit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das vorliegende Verfahren nicht eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen betrifft, weshalb keine Verfahrenskosten geschuldet und aufzuerlegen sind (Art. 61 Bst. a ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 i.V.m. Abs. 2 IVG e contrario; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2152/2013 vom 5. Dezember 2013), dass der unterliegende Beschwerdeführer und die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Art. 67 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-- 8 of 9 -C-463/2013 Seite 9 richt [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

349 E. 5.2.1), dass nur insofern Einigungsbemühungen vorzunehmen sind, als zulässige Einwände formeller oder materieller Natur im Raum stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3; vgl. auch Urteil 9C_908/2012 E. 5.3.2), dass, wie dargelegt wurde, die IVSTA ab dem 15. Mai 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung am 10. Dezember 2012 auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin verschiedene Abklärungen vorgenommen hat und eine rege Korrespondenz geführt wurde, wobei die IVSTA sich mehrfach mit dem Einwand der Vorbefassung von Dr. D._______ als Ausstandsgrund auseinandergesetzt hat, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine anderen Einwände gegen die Bestimmung von Dr. D._______ als Gutachter vorgebracht und keine alternativen Gutachter vorgeschlagen hat, obwohl er mit Schreiben vom 15. Mai 2012 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, dass die IVSTA sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt und den Gutachter erst dann mittels Verfügung bestimmt hat, als sie zum Schluss gekommen war, dass der einzige vom Beschwerdeführer erhobene Einwand nicht stichhaltig sei, -- 6 of 9 -C-463/2013 Seite 7 dass die IVSTA der Obliegenheit zur Bemühung um eine einvernehmliche Gutachterbestimmung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nachgekommen ist und danach mit der angefochtenen Zwischenverfügung einen Gutachter bestimmen durfte, wohingegen der Beschwerdeführer mit seinem pauschalen Antrag auf einvernehmliche Gutachterbestellung nicht durchzudringen vermag, und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, dass weiter zu prüfen ist, ob Dr. D._______ wegen Vorbefassung befangen ist und deswegen von der IVSTA nicht zum Gutachter hätte bestimmt werden dürfen, dass im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, an die Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte ein strenger Massstab anzulegen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2013 vom 22. August 2013; BGE 132 V 93 E. 7.1, je m.w.H.), dass ein Sachverständiger nicht allein deshalb als voreingenommen gilt, weil er sich schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasst hat, auch wenn er dabei zu für sie ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt ist; dass anderes (nur) gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (Urteil 8C_227/2013; BGE 132 V 93 E. 7.2.2, je m.w.H.), dass entscheidend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint (Urteil 8C_227/2013 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer als Grund für die geltend gemachte Befangenheit anführt, dass Dr. D._______ als Vertrauensarzt der G._______ seine psychiatrische Behandlung durch Dr. H._______ langjährig begleitet habe und daher wegen Vorbefassung als Gutachter ausscheide, dass aus den Vorakten der IV-B._______, der IVSTA und aus den von der G._______ nachgereichten Akten hervorgeht, dass Dr. D._______ am 19. Januar 2004 – gestützt auf einen Verlaufsbericht von Dr. H._______ vom 17. Dezember 2003 – eine Stellungnahme betreffend die psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers durch Dr. H._______ erstellt hat (IV/100; vgl. auch Schreiben der G._______ vom 23. Januar 2004 in ihren Akten), -- 7 of 9 -C-463/2013 Seite 8 dass die Vermutung des Beschwerdeführers, dass Dr. D._______ seine Behandlung durch Dr. H._______ während vieler Jahre begleitet habe, und seine Behauptung, dass die Akten der G._______ diesbezüglich unvollständig seien, in den vorliegenden Akten kein Fundament findet (vgl. namentlich das Schreiben der G._______ vom 4. April 2013 [B-act. 7 Beilage]), weshalb davon auszugehen ist, dass sich Dr. D._______ lediglich im Rahmen seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2004 mit dem Beschwerdeführer befasst hat, dass es sich bei diesem Bericht (IVSTA/100 S. 1) um einen Kurzbericht handelt, der fast 9 Jahre vor Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung und ausserhalb eines Verfahrens nach Art. 44 ATSG, nämlich in Hinblick auf die Weiterführung der ambulanten Psychotherapie durch Dr. H._______, erstellt wurde, dass der Bericht, mit welchem Dr. D._______ den Antrag von Dr. H._______ um Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung im Umfang einer Stunde pro Woche befürwortete, neutral und sachlich formuliert ist, dass somit keine besonderen Umstände vorliegen, die das Ergebnis der vorgesehenen Begutachtung als vorbestimmt erscheinen liesse (vgl. auch Urteil 8C_227/2013; Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 vom 6. Juni 2013 E. 4.2; BGE 132 V 93 E. 7.2.2), was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, dass Dr. D._______ somit als unvoreingenommen gilt, weshalb die Beschwerde auch insofern abzuweisen ist, als sie sich auf die Bezeichnung von Dr. D._______ als Gutachter bezieht, dass damit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das vorliegende Verfahren nicht eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen betrifft, weshalb keine Verfahrenskosten geschuldet und aufzuerlegen sind (Art. 61 Bst. a ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 i.V.m. Abs. 2 IVG e contrario; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2152/2013 vom 5. Dezember 2013), dass der unterliegende Beschwerdeführer und die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Art. 67 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-- 8 of 9 -C-463/2013 Seite 9 richt [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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