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Entscheid

C-4638/2014

Freiwillige Versicherung

8. Juli 2015Deutsch6 min

AHVG, Freiwillige Versicherung, Einspracheentsche... AHVG, Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 17. Juli 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

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Erwägungen

1.1.2

und vom I 232/2003 vom 22. Januar 2004 E. 2.1), dass der Beschwerdeführer seit Anfang Juli 2013 wieder in der Schweiz Wohnsitz hat, in der Schweiz obligatorisch AHV-beitragspflichtig ist (act. 90, S. 2 und S. 5 - 10) und ihm der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juli 2014 auch an seine Wohnadresse in der Schweiz zugestellt worden ist (act. 113), dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 18. August 2014 Wohnsitz in Würenlingen (AG) hatte (BVGer act. 1), wobei er dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. März 2015 einen Wohnsitzwechsel nach Wettingen (AG) mitgeteilt hat (BVGer act. 9), dass vorliegend demnach keine Beschwerde einer Person mit Wohnsitz im Ausland zur Diskussion steht, die durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht somit für die Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. August 2014 nicht zuständig ist, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht demnach unzulässig ist und der Einzelrichter in diesen Fällen mit summarischer Begründung auf Nichteintreten erkennen kann (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass sich nach dem Gesagten das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit der Sache zu befassen haben wird, dass gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG und Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug an die zuständige Behörde weiterleitet, -- 3 of 5 -C-4638/2014 Seite 4 dass demnach die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. August 2014 (inklusive Beilagen, weiteren Beschwerdeakten und vorinstanzlichen Akten) an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zu überweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und 7 Abs. 1 e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE), Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde vom 18. August 2014 wird nicht eingetreten.

2.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. August 2014 (samt Beilagen) wird an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau überwiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – Obergericht des Kantons Aargau, Versicherungsgericht, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau (Gerichtsurkunde; Beilagen: Beschwerde vom

18.08.2014

samt weiteren Beschwerdeakten und Akten der Vorinstanz, act. 1 - 114 gemäss Aktenverzeichnis vom 09.09.2014) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

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C-4638/2014 Seite 5 David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-4638/2014 Seite 5 David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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