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Entscheid

C-4700/2013

Rente

27. Januar 2015Deutsch10 min

Altersrente (einmalige Abfindung); Einspracheentsc... Altersrente (einmalige Abfindung); Einspracheentscheid der SAK vom 30. Juli 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

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Erwägungen

60.

ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über

-- 3 of 6 --

C_______ Seite 4 das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist, dass im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zurecht einen Anspruch auf Altersrente beziehungsweise einen Anspruch auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung der Altersrente verneint hatte, dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG), dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art.

13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2012 vom 19. Juni 2013 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden sind, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten (vgl. Lebensbescheinigung der Republik Kosovo, act. SAK 4) kosovarischer Staatsangehöriger ist und in Kosovo wohnt, dass das Abkommen damit nicht mehr anwendbar ist, da der Beschwerdeführer den Antrag auf eine Altersrente erst im Februar 2013 stellte und er bis April 2010 auch das Rentenalter noch nicht erreicht hatte, dass der Beschwerdeführer auch keine Doppelbürgerschaft, welche eine allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2013 vom 9. Juli 2013 E. 5.1 und 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 9 ff. und E. 12.2), geltend machte, geschweige denn bewiesen hätte, dass der Beschwerdeführer damit als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat, -- 4 of 6 -C_______ Seite 5 dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nach Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht erfüllt und, wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt, er bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Rente oder eine einmalige Abfindung der AHV hat, dass die Vorinstanz das Rentengesuch vom 6. Februar 2013 zurecht abgewiesen hat und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 30. Juli 2013 zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, nach Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens ein Gesuch auf Rückvergütung seiner an die AHV geleisteten Beiträge nach Art. 18 Abs. 3 AHVG an die SAK zu richten, welches von der Vorinstanz erneut zu prüfen wäre, dass angesichts des zuvor Dargelegten die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist. dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die obsiegende SAK als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)

13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2012 vom 19. Juni 2013 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden sind, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten (vgl. Lebensbescheinigung der Republik Kosovo, act. SAK 4) kosovarischer Staatsangehöriger ist und in Kosovo wohnt, dass das Abkommen damit nicht mehr anwendbar ist, da der Beschwerdeführer den Antrag auf eine Altersrente erst im Februar 2013 stellte und er bis April 2010 auch das Rentenalter noch nicht erreicht hatte, dass der Beschwerdeführer auch keine Doppelbürgerschaft, welche eine allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2013 vom 9. Juli 2013 E. 5.1 und 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 9 ff. und E. 12.2), geltend machte, geschweige denn bewiesen hätte, dass der Beschwerdeführer damit als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat, -- 4 of 6 -C_______ Seite 5 dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nach Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht erfüllt und, wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt, er bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Rente oder eine einmalige Abfindung der AHV hat, dass die Vorinstanz das Rentengesuch vom 6. Februar 2013 zurecht abgewiesen hat und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 30. Juli 2013 zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, nach Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens ein Gesuch auf Rückvergütung seiner an die AHV geleisteten Beiträge nach Art. 18 Abs. 3 AHVG an die SAK zu richten, welches von der Vorinstanz erneut zu prüfen wäre, dass angesichts des zuvor Dargelegten die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist. dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die obsiegende SAK als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)

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C_______ Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und

100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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