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Entscheid

C-4722/2013

Rentenrevision

14. September 2015Deutsch13 min

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung v... Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 14. Juni 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

50.

% arbeitsfähig, im Widerspruch zu den Feststellungen im SUVA-Verfahren stehen, wurde dort doch die Ausübung der angestammten Tätigkeit aufgrund der somatischen Beschwerden als unzumutbar erachtet (act. 66-

44.

ff.), dass es beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen – wie vorliegend insbesondere psychiatrischer und orthopädischer Leiden – nicht gerechtfertigt ist, die psychischen und somatischen Befunde isoliert abzuklären,

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C-4722/2013 Seite 4 dass vielmehr eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen ist (vgl. Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2) und der Grad der Arbeitsfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1), dass die Relevanz der somatischen Aspekte grundsätzlich vorgängig zur Stellungnahme des psychiatrischen Experten geklärt sein muss (vgl. Urteil des EVG I 85/04 vom 27. August 2004 E. 2.3), dass es sich beim psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._______ zudem um ein nach altem Standard, d.h. vor BGE 137 V 210, eingeholtes Gutachten handelt (zur Anwendbarkeit der Rechtsprechung der Mitwirkungs- und Partizipationsrechte nach BGE 137 V 210 auf mono- und bidisziplinäre Gutachten vgl. BGE 139 V 349 E. 5.4), dass solche Gutachten nicht per se an Beweiswert einbüssen, diesem Umstand jedoch bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen ist, und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person sich mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen ist (dazu BGE 135 V 465 E. 4), wo schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (Urteil des BGer 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.3 f.), dass eine nachhaltige, andauernde und revisionserhebliche Verbesserung der anlässlich der letztmaligen umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (vgl. BGE 134 V

131 E. 3; vgl. act. 26) diagnostizierten schweren, emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD 10 F60.31; vgl. act. 22-9), aufgrund des Gutachtens von Dr. med. B._______ nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, zumal Dr. med. B._______ wiederholt auf die (grosse) Wahrscheinlichkeit einer Exazerbation bei "Druck im Sinne arbeiten zu müssen" hinweist (act. 110-14, act. 110-16 und act. 110-17), dass damit – selbst wenn sich der psychische Gesundheitszustand im Sinn des Gutachtens von Dr. med. B._______ zumindest teilweise verbessert hätte – unklar ist, ob und wie sich diese allfällige Verbesserung tatsächlich auf die Arbeitsfähigkeit bzw. die Leistungsfähigkeit im Haushalt auswirkt, -- 4 of 8 -C-4722/2013 Seite 5 dass aufgrund der Aktenlage eine – zumindest teilweise – Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands indessen nicht restlos auszuschliessen ist und nicht zuletzt auch mit Blick auf allfällige medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (welche bereits im Vorgutachten vom 14. Mai 1998 diskutiert und empfohlen wurden [act. 22-8], in der Folge jedoch nie angeordnet worden sind) weitere Abklärungen angezeigt sind, dass die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Rückweisung zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz möglich bleibt, da insbesondere der somatische Sachverhalt völlig ungeklärt geblieben ist (BGE 137 V 210 ff, E. 4.4.1 ff.), dass die Sache unter diesen Umständen zur multidisziplinären Klärung des Sachverhalts ins Verwaltungsverfahren zurückzuweisen ist, wobei aufgrund der medizinischen Aktenlage eine polydisziplinäre Begutachtung im Sinn von Art. 77bis IVV (internistisch, orthopädisch und psychiatrisch; weitere oder alternative erforderliche Fachdisziplinen wären von der zu beauftragenden Gutachterstelle zu benennen) in der Schweiz angezeigt erscheint, dass – nachdem nicht feststeht, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben ist – auf die weiteren Rügen betreffend Statusfrage bzw. Invaliditätsbemessung an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach in dem Sinn teilweise gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen wird, dass im Sinn eines obiter dictums darauf hinzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung auch dann aufzuheben gewesen wäre, wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen von einer revisionserheblichen Sachverhaltsveränderung hätte ausgegangen werden können, dass die Beschwerdeführerin die Invalidenrente seit 1. Juni 1995 (act. 190) – und somit im Zeitpunkt der Rentenaufhebung seit rund 18 Jahren – bezieht und damit in die Kategorie der langjährigen Rentenbezügerinnen fällt, denen die Selbsteingliederung nicht mehr ohne Weiteres zumutbar ist -- 5 of 8 -C-4722/2013 Seite 6 (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.21 f., Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3), dass mit einem Rentenbezug während dieser Dauer im Alter von 21 bis 39 eine berufliche und arbeitsmarktliche Abstinenz einhergeht, welche sich während eines Grossteils der gesamten erwerblichen Aktivitätsdauer ereignet hat (vgl. Urteil des BGer 8C_338/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.1), dass klare Anhaltspunkte dafür, dass die Verwertung des allenfalls vorhandenen Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der Beschwerdeführerin möglich ist, in den Akten fehlen, und die Verwertbarkeit eines allenfalls wiedergewonnenen Leistungspotentials daher zunächst substantiiert abzuklären wäre, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

131 E. 3; vgl. act. 26) diagnostizierten schweren, emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD 10 F60.31; vgl. act. 22-9), aufgrund des Gutachtens von Dr. med. B._______ nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, zumal Dr. med. B._______ wiederholt auf die (grosse) Wahrscheinlichkeit einer Exazerbation bei "Druck im Sinne arbeiten zu müssen" hinweist (act. 110-14, act. 110-16 und act. 110-17), dass damit – selbst wenn sich der psychische Gesundheitszustand im Sinn des Gutachtens von Dr. med. B._______ zumindest teilweise verbessert hätte – unklar ist, ob und wie sich diese allfällige Verbesserung tatsächlich auf die Arbeitsfähigkeit bzw. die Leistungsfähigkeit im Haushalt auswirkt, -- 4 of 8 -C-4722/2013 Seite 5 dass aufgrund der Aktenlage eine – zumindest teilweise – Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands indessen nicht restlos auszuschliessen ist und nicht zuletzt auch mit Blick auf allfällige medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (welche bereits im Vorgutachten vom 14. Mai 1998 diskutiert und empfohlen wurden [act. 22-8], in der Folge jedoch nie angeordnet worden sind) weitere Abklärungen angezeigt sind, dass die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Rückweisung zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz möglich bleibt, da insbesondere der somatische Sachverhalt völlig ungeklärt geblieben ist (BGE 137 V 210 ff, E. 4.4.1 ff.), dass die Sache unter diesen Umständen zur multidisziplinären Klärung des Sachverhalts ins Verwaltungsverfahren zurückzuweisen ist, wobei aufgrund der medizinischen Aktenlage eine polydisziplinäre Begutachtung im Sinn von Art. 77bis IVV (internistisch, orthopädisch und psychiatrisch; weitere oder alternative erforderliche Fachdisziplinen wären von der zu beauftragenden Gutachterstelle zu benennen) in der Schweiz angezeigt erscheint, dass – nachdem nicht feststeht, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben ist – auf die weiteren Rügen betreffend Statusfrage bzw. Invaliditätsbemessung an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach in dem Sinn teilweise gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen wird, dass im Sinn eines obiter dictums darauf hinzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung auch dann aufzuheben gewesen wäre, wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen von einer revisionserheblichen Sachverhaltsveränderung hätte ausgegangen werden können, dass die Beschwerdeführerin die Invalidenrente seit 1. Juni 1995 (act. 190) – und somit im Zeitpunkt der Rentenaufhebung seit rund 18 Jahren – bezieht und damit in die Kategorie der langjährigen Rentenbezügerinnen fällt, denen die Selbsteingliederung nicht mehr ohne Weiteres zumutbar ist -- 5 of 8 -C-4722/2013 Seite 6 (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.21 f., Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3), dass mit einem Rentenbezug während dieser Dauer im Alter von 21 bis 39 eine berufliche und arbeitsmarktliche Abstinenz einhergeht, welche sich während eines Grossteils der gesamten erwerblichen Aktivitätsdauer ereignet hat (vgl. Urteil des BGer 8C_338/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.1), dass klare Anhaltspunkte dafür, dass die Verwertung des allenfalls vorhandenen Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der Beschwerdeführerin möglich ist, in den Akten fehlen, und die Verwertbarkeit eines allenfalls wiedergewonnenen Leistungspotentials daher zunächst substantiiert abzuklären wäre, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung

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C-4722/2013 Seite 7 im Sinn der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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