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Entscheid

C-4735/2019

Rentenanspruch

11. Mai 2020Deutsch9 min

Invalidenversicherung, Zusprache einer Viertelsren... Invalidenversicherung, Zusprache einer Viertelsrente, Verfügung IVSTA vom 31. Juli 2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

67.

E. 2.1; Urteil des BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2; EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39 E. 4.2.1; Urteil des EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 in Verbindung mit E. 1.1), dass vorliegend die IVSTA gemäss dargestellter Rechtslage für den Erlass der angefochtenen Verfügung unzuständig war, -- 4 of 8 -C-4735/2019 Seite 5 dass der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der IVSTA nicht gerügt hat, dass die IVSTA mit Stellungnahme vom 17. Februar 2020 (BVGer act. 8) zur Frage nach der Zuständigkeit geltend gemacht hat, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung im Kanton C._______ wohnhaft gewesen sei und auch heute noch dort wohne, sei immer die invalidenversicherungsrechtliche Zuständigkeit der IV-Stelle C._______ gegeben gewesen; diese habe denn auch die invaliditätsmässigen Abklärungen (inkl. Anhörung und Beschlussfassung) durchgeführt; der Fehler habe einzig darin bestanden, dass auf den entsprechenden Verfügungen irrtümlicherweise statt dem Briefkopf der IV-Stelle des Kantons C._______ jener der Vorinstanz verwendet worden sei; demgegenüber sei die Vorinstanz in dieser Sache nie zuständig gewesen und habe sich damit auch nicht befasst, dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht vorschlägt, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neuverfügung mit dem richtigen Briefkopf zurückzuweisen oder die Beschwerdesache zur Weiterführung des Verfahrens mit der zuständigen IV-Stelle des Kantons C._______ an das Verwaltungsgericht C._______ zu überweisen, dass unter diesen Umständen keine prozessökonomischen Gründe gegen die Aufhebung der Verfügung vom 31. Juli 2019 der unzuständigen Vorinstanz und Überweisung der Sache an die zuständige IV-Stelle sprechen, dass nach Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde zu überweisen hat, dass demnach die Vorinstanz anzuweisen ist, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass eine Verfügung von einer zuständigen Behörde erlassen wird, dass die kantonalen Vorakten an die IVSTA gehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung hat, -- 5 of 8 -C-4735/2019 Seite 6 dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass bei diesem Verfahrensausgang das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. (Dispositiv nächste Seite)

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C-4735/2019 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-4735/2019 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2019 aufgehoben und die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen angewiesen wird, die Sache unverzüglich an eine zuständige Behörde zwecks Erlass eines neuen Entscheids zu überweisen.

2.

Die kantonalen Vorakten gehen an die IVSTA.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zugesprochen.

5.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 17. Februar 2020) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Vorakten der IV-Stelle C._______ auf CD-Datenträger) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt -- 7 of 8 -C-4735/2019 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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