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Entscheid

C-4737/2022

Rentenanspruch

17. November 2022Deutsch7 min

Neuverlegung der Verfahrenskosten und der Parteien... Neuverlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts in den Verfahren 8C_23/2022 und 8C_51/2022 vom 21. September 2022) Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

18.5

Stunden, vor dem Hintergrund, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3) und im Sozialversicherungsrecht die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. dazu 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a), unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens C-7354/2017 und der Bedeutung der Streitsache als zu hoch erscheint, weshalb die Honorarnote zu kürzen ist, dass der geltend gemachte Aufwand um 2 Stunden und 30 Minuten auf 16 Stunden zu reduzieren ist, da lediglich der nachfolgende Aufwand nachvollziehbar und gerechtfertigt ist: 0.15 Stunden Akteneinsichtsgesuch, 8.25 Stunden Beschwerde [BVGer act. 1 im Verfahren C-7354/2017], 1.50 Stunden Replik [BVGer act. 8 im Verfahren C-7354/2017], 0.40 Stunden Triplik -- 3 of 6 -C-4737/2022 Seite 4 [BVGer act. 12 im Verfahren C-7354/2017], 0.60 Stunden notwendige Noveneingaben [BVGer act. 25, 18, 14 im Verfahren C-7354/2017], 0.45 Stunden Stellungnahme [BVGer act. 31 im Verfahren C-7354/2017], 0.05 Stunden Kurzbrief [BVGer act. 39 im Verfahren C-7354/2017], 0.20 Stunden Honorarnote [BVGer act. 43 im Verfahren C-7354/2017], 3 Stunden Besprechung resp. Austausch mit Klient, 1.40 Stunde Urteilsanalyse und Abschlussgespräch mit Klient, dass der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 280.- innerhalb des Rahmens von Art. 10 Abs. 2 VGKE und aufgrund der Komplexität des Falles gerechtfertigt ist und die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 232.40 nicht zu beanstanden sind, dass nach dem zuvor Gesagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'712.40 resultiert ((16 x 280) + 232.40); ohne Mehrwertsteuer; Urteil des BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3; Art. 9 Abs. 1 VGKE). dass für den vorliegenden Kostenentscheid praxisgemäss keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

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C-4737/2022 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-4737/2022 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Für das Verfahren C-7354/2017 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

2.

Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren C-7354/2017 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'712.40 (inkl. Auslagen) zugesprochen.

3.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger

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C-4737/2022 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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