Lexipedia

Entscheid

C-4769/2010

Freiwillige Versicherung

5. März 2013Deutsch9 min

AHV, freiwillige Versicherung, Verfügung vom 25. J... AHV, freiwillige Versicherung, Verfügung vom 25. Juni 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Bst. c der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111], vgl. auch Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass die Ausgleichskasse dem Versicherten vor Ablauf der genannten Frist eine Mahnung mit Androhung des Ausschlusses – unter Nennung des Ausschlussgrundes – zuzustellen hat (vgl. Art. 13 Abs. 2 VFV, Urteile -- 3 of 6 -C-4769/2010 Seite 4 des Bundesverwaltungsgerichts C-1473/2011 vom 30. Juli 2012 E. 2.3 ff. und C-4684/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen), dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 9. März 2009 erstmals ermahnt hat, die "Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder die nötigen Belege" für die Beitragsfestsetzung einzureichen, die Beschwerdeführerin in der Folge aber nur eine Bestätigung des (neuen) Arbeitgebers ihres Ehemannes vom 1. April 2009 betreffend die Leistung des doppelten Mindestbeitrages eingereicht hat (vgl. act. 8, 9 und 13), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 1. Mai 2009 mitgeteilt hat, sie benötige auch die unterschriebene und datierte "Einkommens- und Vermögenserklärung" – und dies in einer weiteren E-Mail gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2009 unter Hinweis auf die Ausschlussfolgen bestätigt hat (vgl. act. 14 und 15), dass die die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz mit zweiter Mahnung vom 12. Mai 2009 unter Androhung des Ausschlusses aus der freiwilligen AHV/IV aufgefordert worden ist, die für die Beitragsfestsetzung als erforderlich erklärte "Einkommens- und Vermögenserklärung" innert 30 Tagen einzureichen (vgl. act. 20), dass diese Mahnung der Beschwerdeführerin zwar nur per Einschreiben zugestellt worden ist, was mangels eines die direkte Zustellung erlaubenden Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Uruguay nicht zulässig gewesen ist, dass der Empfang der Mahnung aber von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, so dass der Zustellungsmangel nach Treu und Glauben als geheilt zu gelten hat (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. zum Ganzen BGE 136 V 295 E. 5.1 ff, BGE 122 I 97 E. 3 a und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2, je mit Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit E-Mail vom 27. Mai 2009 zwar erneut die Bestätigung des Arbeitgebers ihres Ehemannes vom 1. April 2009 vorgelegt hat, der Aufforderung zur Einreichung der "Einkommens- und Vermögenserklärung" aber nicht nachgekommen ist, obwohl sie ausdrücklich auf die "2. Mahnung Eink. und Verm.erklaerung" hinwies, dass angesichts des Umstandes, dass auf dem Formular "Einkommensund Vermögenserklärung" unter anderem auch Angaben zum Bruttoein-- 4 of 6 -C-4769/2010 Seite 5 kommen des Ehemanns zu machen sind (vgl. act. 42 Teil A Ziff. 1.5, vgl. auch act. 41) und die blosse Bestätigung des Arbeitgebers ihres Ehemannes betreffend die Leistung des doppelten Mindestbeitrages mangels Angabe der Lohnsumme nicht überprüft werden kann, was angesichts des Wechsels des Arbeitgebers und der nun in der Schweiz erfolgenden Lohnzahlung erforderlich gewesen wäre (insb. aufgrund der unterschiedlichen Mindestbeiträgen in der obligatorischen und der freiwilligen Versicherung [vgl. Art. 3 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 1 AHVG]), erweist sich die Vorlage der "Einkommens- und Vermögenserklärung" ohne Zweifel als nötige Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 3 AHVG, die von der Vorinstanz zu Recht einverlangt worden ist, dass es darüber hinaus ohne Belang ist, dass in früheren Jahren offenbar auch ohne exakte Lohnangaben eine Befreiung der Beschwerdeführerin von der Beitragspflicht anerkannt worden ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG i.V.m. Art. 13a Abs. 3 Bst. a VFV), stellt doch das neue Arbeitsverhältnisses des Ehemanns der Beschwerdeführerin eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts dar, die eine Berufung auf Treu und Glauben ausschliesst (vgl. etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, Rz.

655.

ff., insb. Rz. 692 ), dass sich folglich der im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Juni 2010 bestätigte Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung mangels fristgerechter Einreichung der für die Beitragsfestsetzung im Jahre 2008 nötigen Angaben als rechtens erweist, dass die Beschwerde vom 25. Juni 2010 damit offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).

-- 5 of 6 --

C-4769/2010 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-4769/2010 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (auf diplomatischem Weg) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 6 of 6 --