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Entscheid

C-4797/2013

Krankheits- und Unfallbekämpfung

17. Februar 2014Deutsch6 min

Arbeitssicherheit Entzug der Betriebsanerkennung, ... Arbeitssicherheit Entzug der Betriebsanerkennung, Einspracheentscheid SUVA vom 21. Juni 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

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Erwägungen

2.

VwVG), dass somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten ist, dass in Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 VGKE der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens -- 3 of 5 -C-4797/2013 Seite 4 Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 8 ff. VGKE), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote vom 4. Februar 2014 eingereicht hat, wonach ein Aufwand von 88.66 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 400.- zuzüglich Auslagen in Höhe von Fr. 69.- und damit ein Gesamthonorar von Fr. 35'535.40 (exkl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht wird, dass dieser ausserordentlich hohe Aufwand in keiner Weise gerechtfertigt ist, zumal die Beschwerdesache in einem frühen Verfahrensstadium erledigt werden konnte, der Sachverhalt keineswegs komplex ist, der Abklärungsaufwand entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht aussergewöhnlich hoch war und Materialien aus dem Vorverfahren verwendet werden konnten, dass sich der höchste Stundenansatz von Fr. 400.- nicht rechtfertigen lässt, aufgrund der Bedeutung des vorliegenden Falls für die Beschwerdeführerin, jedoch ein erhöhter Stundenansatz von Fr. 300.- gerechtfertigt erscheint, dass in Anbetracht dieser Umstände die Kostennote insoweit zu kürzen ist, als im vorliegenden Fall ein Gesamtaufwand von maximal 25 Stunden angemessen erscheint und das anwaltliche Honorar bei einem erhöhten Stundensatz von Fr. 300.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 7'500.- (exkl. Mehrwertsteuer) zuzüglich Fr. 69.- Auslagen (exkl. Mehrwertsteuer) bestimmt wird, was insgesamt eine Entschädigung in Höhe von 8'175.- (inkl. Mehrwertsteuer) ergibt, dass die Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin somit auf Fr. 8'175.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der unterliegenden Vorinstanz zu bezahlen ist.

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C-4797/2013 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

C-4797/2013 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 8'175.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref.-Nr. ______, Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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