Lexipedia

Entscheid

C-4798/2013

Rente

29. Oktober 2015Deutsch14 min

Altersrente (einmalige Abfindung); Einspracheentsc... Altersrente (einmalige Abfindung); Einspracheentscheid der SAK vom 12. Dezember 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Jahren – die der Beschwerdeführerin (fiktiv) zustehende Altersrente um 13,8 % gekürzt und gestützt auf diese gekürzte Rente die zugesprochene Abfindung berechnet hat, dass nach der Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid -- 5 of 10 -C-4798/2013 Seite 6 vom 12. Dezember 2012) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V

1.

E. 1.2 mit Hinweis); dass weiter in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329), dass vorliegend – da die Beschwerdeführerin als serbische Staatsangehörige in Serbien lebt und die massgebende Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt hat – das Schweizerisch-Jugoslawische Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des BVGer C-3634/2007 vom 2. Dezember 2009 E. 2 m.w.H.), dass nach Art. 2 des Abkommens (in Verbindung mit Art. 1 Ziffer 1 Bst. a Abs. I des Abkommens) die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einander gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, und sich gemäss Art. 4 des Abkommens das Verfahren und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Abfindung an Stelle einer schweizerischen Altersrente nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG, der AHVV und dem ATSG bestimmen, soweit das Abkommen keine Abweichungen davon vorsieht (vgl. Urteil C-3634/2007 E. 2), dass – gemäss Art. 7 Bst. a des Abkommens – einem serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens einen Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt wird; nach Auszahlung der Abfindung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen, dass die Beschwerdeführerin gegen die Berechnung der (fiktiven) Rente vor Abzug der 13,8 % (CHF 77.- pro Monat; nachfolgend ungekürzte Rente) weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren Einwendungen vorgebracht hat, dass sich die Berechnung der Höhe der ordentlichen schweizerischen Altersrenten im Wesentlichen nach den Art. 18, 21 und 29 bis 41 AHVG sowie Art. 50 bis 53bis und 55bis f. AHVV richtet, dass eine summarische Prüfung der im Einspracheentscheid und der Vernehmlassung der SAK detailliert dargelegten Berechnung und der Akten -- 6 of 10 -C-4798/2013 Seite 7 keine Hinweise dafür ergibt, dass die ungekürzte (fiktive) Altersrente (CHF 77.-) rechtswidrig berechnet wurde, dass gemäss Art. 40 AHVG Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen können, der Rentenanspruch in diesen Fällen für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder

62.

Altersjahres entsteht (Abs. 1) und der Bundesrat den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen festlegt (Abs. 3), dass das Bundesamt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug erlässt (Art. 52 Abs. 1bis AHVV), dass die Rente um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt wird, was 6,8 % pro Vorbezugsjahr entspricht (vgl. Art. 56 AHVV), dass die SAK die ungekürzte (fiktive) Altersrente somit grundsätzlich zu Recht um 13,6 % gekürzt hat (auf CHF 67.-, nachfolgend gekürzte Rente), dass diese gekürzte Rente die nach schweizerischem Recht im Sinne von Art. 7 Bst. a des Abkommens "geschuldete Rente" ist und der Barwert der Abfindung ausgehend von dem Betrag von CHF 67.- zu ermitteln ist (vgl. Urteile des BVGer C-1556/2012 vom 25. Juli 2012 und C-1579/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen AHV 60372 vom 14. Oktober 2004 E. 3), dass die entsprechende Berechnung des Barwerts gemäss den vom BSV verbindlich festgelegten Barwerttabellen zu berechnen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 AHVG und Art. 72 Abs. 1 AHVG sowie Art. 52 Abs.1bis und Art. 53 Abs. 1 AHVV), das die SAK die Abfindung entsprechend diesen Barwerttabellen richtig berechnet hat (17.493 x CHF 67 x 12 = CHF 14'065.-), dass die Beschwerdeführerin geltend macht, dass Anspruch auf eine weitere Auszahlung zum Ausgleich der vorgenommenen Rentenkürzung bestehe, dass sie hauptsächlich anführt, dass sie die Natur des Vorbezugs und der entsprechenden Kürzung – hauptsächlich wegen fehlender Sprachkenntnisse – nicht richtig verstanden habe, dass sie das Geld im Jahr 2012 für eine Behandlung benötigt habe und davon ausgegangen sei, dass sie beim -- 7 of 10 -C-4798/2013 Seite 8 Erreichen des ordentlichen Rentenalters Anspruch auf eine zusätzliche Abfindung habe, dass die SAK die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 23. Mai 2011 deutlich darauf hinwies, dass bei einem Rentenvorbezug die vorbezogene Rente für die gesamte Bezugsdauer gekürzt werde und dass die Rente bei einem Vorbezug von zwei Jahren um 13,6 % gekürzt werde, dass auf dem Formular "Rentenvorbezug" die versicherte Person mittels Ankreuzen eines Auswahlfeldes erklären kann, dass sie einen Rentenvorbezug um 1 Jahr bzw. um 2 Jahre wünscht, dass auf dem Formular oberhalb der Auswahlerklärung darauf hingewiesen wird, dass die vorbezogenen Rente für die gesamte Bezugsdauer gekürzt werde, dass unterhalb der Auswahlerklärung – graphisch hervorgehoben – ausgeführt wird, dass (ab dem Jahr 2010) ein Vorbezug um 2 Jahre einer Frau des Jahrgangs 1948 oder jünger zu einer Kürzung von 13,6 % führe, dass die Beschwerdeführerin auf dem Rentenvorbezugsformular vorbehaltlos angegeben hat, dass sie einen Vorbezug um 2 Jahre wünsche, und sie das Formular datiert, unterzeichnet und eingereicht hat, dass die SAK die Beschwerdeführerin somit mehrfach klar und deutlich auf die Folgen eines zweijährigen Vorbezugs hingewiesen hat und die Beschwerdeführerin (trotzdem) den Vorbezug um zwei Jahre beantragt hat, sodass die Beschwerdeführerin sich allfällige Missverständnisse und davon ausgehendes Verhalten selbst anzurechnen hat, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 16. Juli 2012 (SAK-act. 37) selbst ausgeführt hat, dass sie (ihren) Fehler nicht gewollt habe, dass sie in ihrem Beschwerdeschreiben vom 23. Januar 2013 (SAK-act. 39 S. 2) weiter ausgeführt hat, dass ihrerseits eine schlechte Übersetzung erfolgt sei und sie der Auszahlung der CHF 14'065.- zugestimmt habe, dass unter diesen Umständen die Beschwerdeführerin aus den geltend gemachten Missverständnissen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass die angeführten prekären finanziellen Umstände bei der Festsetzung einer ordentlichen Altersrente bzw. einer entsprechenden Abfindung ohne -- 8 of 10 -C-4798/2013 Seite 9 Relevanz sind, sodass die Beschwerdeführerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass Art. 7 Bst. a des Abkommens explizit vorsieht, dass nach Auszahlung der Abfindung weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen können, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass es sich – wie die SAK zu Recht ausführt – bei dem in der Verfügung, dem Einspracheentscheid und der Vernehmlassung aufgeführten Betrag von CHF 25'056.um einen rein rechnerischen Wert handelt, der keinerlei Ansprüche gegenüber der AHV begründet, dass der angefochtene Einspracheentscheid somit bundesrechtskonform ist und die SAK der Beschwerdeführerin zu Recht eine Abfindung in der Höhe von CHF 14'065.- zugesprochen und ausgerichtet hat, und die Beschwerde somit – im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG – abzuweisen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG; Art. 7 Abs. 3 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

-- 9 of 10 --

C-4798/2013 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-4798/2013 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 10 of 10 --