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Entscheid

C-4804/2014

Invalidenversicherung (IV)

29. August 2014Deutsch5 min

Invalidenversicherung (Beschwerde gegen einen Vorb... Invalidenversicherung (Beschwerde gegen einen Vorbescheid vom 12. August 2014) Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

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Erwägungen

30.

Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen können (Abs. 1), die versicherte Person ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen kann und bei mündlich vorgetragenen Einwänden die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll erstellt (Abs. 2), dass weiter nach Art. 74 IVV die IV-Stelle über die Leistungsbegehren beschliesst, wenn die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen ist (Abs. 1) und die Begründung des Beschlusses sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen hat (Abs. 2), -- 2 of 4 -C-4804/2014 Seite 3 dass vorliegend der vom Beschwerdeführer angefochtene Rechtsakt vom 12. August 2014 offensichtlich als Vorbescheid im Sinne der obgenannten Vorschriften und nicht als Verfügung im Sinne vom Art. 5 VVG, gegen welche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden kann, zu betrachten ist, dass somit ─ wie in der Rechtsmittelbelehrung des Vorbescheids richtig erwähnt ─ allfällige Einwände gegen diesen Rechtsakt zuerst bei der Vorinstanz zu erheben sind, dass demnach wegen Unzuständigkeit der angerufenen Beschwerdeinstanz im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]), dass somit die Akten zur Behandlung der Beschwerde an die IVSTA zu überweisen sind (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ─ wie hier ─ Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten ist, Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Beschwerdeakten werden zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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C-4804/2014 Seite 4

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben; Beilagen: Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 24. August 2014 mit Beilage) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Yannick Antoniazza-Hafner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben; Beilagen: Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 24. August 2014 mit Beilage) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Yannick Antoniazza-Hafner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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