Lexipedia

Entscheid

C-4852/2013

Rentenanspruch

9. Januar 2014Deutsch6 min

Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 25. Juni 2... Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 25. Juni 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

38.

Abs. 3 und 4 ATSG, 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Stellungnahme vom 12. November 2013 ausführte, sie habe bei der nochmalige Prüfung der Angelegenheit festgestellt, dass zur Beurteilung des Leistungsanspruches ein polydisziplinäres Gutachten notwendig sei und der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag gestellt habe (Beilage zu B-act. 6), dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2013 der Beurteilung der IV-Stelle des Kantons Zürich anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 25. Juni 2013 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweist, dass die Vorinstanz damit dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin entspricht, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. November 2013 sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Beschwerdegegner ein Doppel der Vernehmlassung zukommen liess und ihnen Frist bis zum 11. Dezember 2013 einräumte, um eine allfällige Stellungnahme zur beabsichtigten Rückweisung einzureichen (B-act. 7), dass innert Frist keine Stellungnahmen eingegangen sind, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2013 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, -- 3 of 6 -C-4852/2013 Seite 4 dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 26. September 2013 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass weder der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem unterliegenden Beschwerdeführer, der sich nicht mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat, keine Parteientschädigung aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 3 VwVG).

-- 4 of 6 --

C-4852/2013 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-4852/2013 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 25. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 26. September 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker -- 5 of 6 -C-4852/2013 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 6 of 6 --