Lexipedia

Entscheid

C-4883/2023

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

4. Juli 2024Deutsch6 min

Produktesicherheitsgesetz, Verkaufsverbot, Verfügu... Produktesicherheitsgesetz, Verkaufsverbot, Verfügung des SVGW vom 17. Juli 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

20.

der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit [PrSV, SR 930.111], Art. 3 der Verordnung des WBF über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit [ZustV-PrSV, SR 930.111.5]), dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 15 Abs. 2 PrSG), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass den Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen worden ist und das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten mit Blick auf das Instruktions- und Sistierungsverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen sind, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), -- 3 of 6 -C-4883/2023 Seite 4 dass vor dem Hintergrund der zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin getroffenen Vereinbarung vom 26. Juni 2024/1. Juli 2024 die Gegenstandslosigkeit von beiden Verfahrensbeteiligten bewirkt worden ist, dass die Verfahrensbeteiligten sich in ihrer Vereinbarung vom 26. Juni 2024/1. Juli 2024 zudem darauf verständigt haben, die amtlichen Kosten des Bundesverwaltungsgerichts je zur Hälfte zu tragen, dass die Verfahrenskosten von Fr. 800.– dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu entnehmen und ihr der Restbetrag von Fr. 4'200.– nach Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückzuerstatten ist, dass für die Kostentragung im Innenverhältnis die Vereinbarung vom 26. Juni 2024/1. Juli 2024 vorbehalten bleibt, dass die ausseramtlichen Kosten gemäss Vereinbarung vom 26. Juni 2024/1. Juli 2024 wettgeschlagen werden, dass demzufolge keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

-- 4 of 6 --

C-4883/2023 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

C-4883/2023 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'200.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet. Für die Kostentragung im Innenverhältnis bleibt die Vereinbarung vom 26. Juni 2024/1. Juli 2024 vorbehalten.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das EVD und das SECO. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter

-- 5 of 6 --

C-4883/2023 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 6 of 6 --