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Entscheid

C-4884/2018

Rentenanspruch

5. September 2018Deutsch5 min

Erläuterungsgesuch betreffend Urteil C-5216/2017 v... Erläuterungsgesuch betreffend Urteil C-5216/2017 vom 21. August 2018 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

enthält und es sich offensichtlich um ein Kanzleiversehen handelt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren C-5216/2017 in ihrer Beschwerde vom 14. September 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung guthiess und der Rechtsvertreter der unterliegenden Beschwerdeführerin, der mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 als amtlich bestellter Anwalt eingesetzt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), im Umfang des Unterliegens der Beschwerdeführerin im Verfahren C5216/2017 Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse hat, -- 2 of 5 -C-4884/2018 Seite 3 dass das Dispositiv des Urteils vom 21. August 2018 im Verfahren C5216/2017 hinsichtlich des Anspruches des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf ein amtliches Honorar unvollständig und damit zu ergänzen ist, dass die Entschädigung des Rechtsvertreters mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 2‘000.- festgesetzt wird (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass die Beschwerdeführerin – gelangt sie später zu hinreichenden Mitteln – verpflichtet ist, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten des Rechtsanwalts zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG), dass angesichts der Gutheissung des Erläuterungsgesuchs für dieses ausserordentliche Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und

2 VwVG), dass die Parteientschädigung für die Einleitung des Erläuterungsverfahrens von Amtes wegen auf Fr. 200.- festzusetzen ist, nachdem mit dem Gesuch keine Kostennote eingereicht worden ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dass in Anbetracht der Gutheissung des Erläuterungsbegehrens die Parteientschädigung auf die Gerichtskasse zu nehmen ist (vgl. ELISABETH E-SCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel 2. Auflage 2011, Kommentar zu Art. 129 Rz. 7). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

2 VwVG), dass die Parteientschädigung für die Einleitung des Erläuterungsverfahrens von Amtes wegen auf Fr. 200.- festzusetzen ist, nachdem mit dem Gesuch keine Kostennote eingereicht worden ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dass in Anbetracht der Gutheissung des Erläuterungsbegehrens die Parteientschädigung auf die Gerichtskasse zu nehmen ist (vgl. ELISABETH E-SCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel 2. Auflage 2011, Kommentar zu Art. 129 Rz. 7). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Erläuterungsgesuch wird gutgeheissen.

2.

Das Dispositiv des Urteils vom 21. August 2018 im Verfahren C-5216/2017 wird wie folgt ergänzt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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C-4884/2018 Seite 4

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Nicolai Fullin, Advokat, (…), wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘000.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

3.

Für das Erläuterungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4.

Das Honorar des amtlichen bestellten Anwaltes für das Erläuterungsverfahren wird auf Fr. 200.- bestimmt und ebenfalls aus der Gerichtskasse vergütet.

5.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont -- 4 of 5 -C-4884/2018 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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