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Entscheid

C-496/2012

Rente

7. Mai 2013Deutsch8 min

Rente AHV, Einspracheentscheid SAK vom 20. Dezembe... Rente AHV, Einspracheentscheid SAK vom 20. Dezember 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

4.

des Abkommens),

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C-496/2012 Seite 4 dass gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG (nur) Personen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, dass vorliegend aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers sowie aus den übrigen Akten (insbesondere Formular E 205) ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer für seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Jahr 1972 lediglich für sieben Monate Einkommen angerechnet werden kann (Vorakten 8/2 sowie 11), dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss eine längere Beitragszeit geltend macht, er indes seine Behauptungen weder substantiiert noch dargetan hat, dass er demzufolge die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 109/04 vom 22. April 2005 E. 4), dass der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf eine Altersrente und in der Folge auch keinen Anspruch auf einmalige Abfindung an Stelle einer Rente gemäss Art. 7 Bst. a des genannten Sozialversicherungsabkommens hat, dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) vollumfänglich abzuweisen und die Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2011 zu bestätigen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht, dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

C-496/2012 Seite 4 dass gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG (nur) Personen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, dass vorliegend aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers sowie aus den übrigen Akten (insbesondere Formular E 205) ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer für seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Jahr 1972 lediglich für sieben Monate Einkommen angerechnet werden kann (Vorakten 8/2 sowie 11), dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss eine längere Beitragszeit geltend macht, er indes seine Behauptungen weder substantiiert noch dargetan hat, dass er demzufolge die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 109/04 vom 22. April 2005 E. 4), dass der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf eine Altersrente und in der Folge auch keinen Anspruch auf einmalige Abfindung an Stelle einer Rente gemäss Art. 7 Bst. a des genannten Sozialversicherungsabkommens hat, dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) vollumfänglich abzuweisen und die Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2011 zu bestätigen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht, dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

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C-496/2012 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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