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Entscheid

C-4970/2012

Rückvergütung von Beiträgen

11. Februar 2013Deutsch8 min

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Erwägungen

52.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), dass vorliegend über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2011 bzw. 19. Juli 2011 noch nicht entscheiden worden ist und das Einspracheverfahren noch hängig ist, so dass auf die Beschwerde in dieser Hinsicht mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden kann, dass allerdings gemäss Art. 46a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021) gegen die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann – sofern auf deren Erlass Anspruch besteht (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 zu Art. 46a), dass der Beschwerdeführer als Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren ohne Zweifel im vorinstanzlichen Einspracheverfahren Anspruch auf einen Entscheid über seine Einsprache hat, dass daher die Eingabe vom 18. September 2012 als Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen und auf diese einzutreten ist, dass das Bundesgericht mit zwei Urteilen vom 23. Mai 2012 (9C_167/ 2012 und 9C_171/2012) auf die Beschwerden gegen die in der Sistierungsverfügung der Vorinstanz vom 20. März 2012 genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2614/2011 und C-5070/ 2011 nicht eingetreten ist, dass in diesen angefochtenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts mit Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011 festgehalten worden ist, das Sozialversicherungsabkommens sei weiterhin anwendbar, dass damit die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2614/2011 vom 12. Januar 2012 und C-5070/2011 vom 13. Januar 2011 am 23. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen sind und die in der Sistierungsverfügung der Vorinstanz vom 20. März 2012 festgehaltene auflösende Bedingung er-- 4 of 7 -C-4970/2012 Seite 5 füllt worden ist, so dass der Beschwerdeführer seit nunmehr 8 Monaten Anspruch darauf hat, dass das Einspracheverfahren wieder aufgenommen wird, dass hieran nichts zu ändern vermag, dass das Bundesgericht bis anhin nicht materiell über die Frage der weiteren Anwendung des Sozialversicherungsabkommens entschieden hat, könnte dies doch einzig den Erlass einer neuen, anfechtbaren vorinstanzlichen Sistierungsverfügung, keineswegs aber die Verweigerung der Fortsetzung des Einspracheverfahrens rechtfertigen, dass die Sache nach Darstellung der Vorinstanz spruchreif wäre und auch der Erlass einer neuen Sistierungsverfügung innert kürzester Zeit möglich wäre, so dass die vorinstanzliche Untätigkeit während 8 Monaten als übermässig erscheint, dass unter diesen Umständen die Beschwerde – soweit darauf eingetreten werden kann – gutzuheissen und festzustellen ist, dass die Vorinstanz in rechtswidriger Weise den Erlass einer Verfügung übermässig verzögert bzw. verweigert hat, dass die Vorinstanz anzuweisen ist, das Einspracheverfahren fortzusetzen und innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in der Sache zu entscheiden oder allenfalls eine neue, anfechtbare Sistierungsverfügung zu erlassen, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).

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C-4970/2012 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-4970/2012 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz die Fortsetzung des Einspracheverfahrens betreffend der Einsprache vom 18. Januar 2011 und 19. Juli 2011 unrechtmässig verzögert bzw. verweigert.

3.

Die Vorinstanz wird angewiesen, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in der Sache zu entscheiden oder allenfalls eine neue, anfechtbare Sistierungsverfügung zu erlassen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic

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C-4970/2012 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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