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Entscheid

C-4972/2022

Rentenanspruch

30. August 2023Deutsch17 min

Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invaliden... Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 30. September 2022 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

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Erwägungen

37.

und der Bericht des Kantonsspitals B._______ vom 9. Juni 2020 in IV-STA-act. 36, wonach die entzündlichen Schübe die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkten]; fehlende Auseinandersetzung mit der langjährigen Krankheitsgeschichte, bei vielfältigem Symptomen-Komplex und der Schwierigkeit, die Autoimmunerkrankung zu klassifizieren [vgl. IVSTA-act. 36]; Angabe eines falschen zuletzt ausgeübten Berufs [IVSTA-act. 121, S. 1, 10); Annahme eines sehr guten Ansprechens auf Steroide [IVSTA-act. 121, S. 10), obschon in anderen Arztberichten eine schwierige Therapierbarkeit der Erkrankung beschrieben wird [vgl. IVSTA-act. 36 und 107, S. 2]) und dessen Schlussfolgerungen kaum begründet sind, -- 6 of 11 -C-4972/2022 Seite 7 dass sich die Ärztin insbesondere nicht mit den Wechselwirkungen zwischen der körperlichen Erkrankung der Beschwerdeführerin und dem psychischen Gesundheitszustand auseinandersetzte, wobei sich den Akten Hinweise entnehmen lassen, dass die Beschwerdeführerin u.a. als Folge ihrer körperlichen Erkrankung eine psychische Problematik entwickelt hat (IVSTA-act. 37 [S. 4], 116 [S. 2]), dass der Arztbericht in seiner Kürze dem komplexen Beschwerdebild der Beschwerdeführerin nicht gerecht zu werden vermag und er ausserdem von einer Fachärztin für Innere Medizin verfasst wurde, die nicht über die notwendigen fachlichen Qualifikationen (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen) in den Bereichen Rheumatologie und Psychiatrie verfügt, zumal der Auftrag der IVSTA ausdrücklich auf eine rheumatologische und psychiatrische Untersuchung lautete (vgl. IVSTA-act. 108), dass demzufolge auch die Stellungnahme der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Mai 2022 (IVSTA-act. 124), welche keine eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin vornahm, von vornherein nicht beweiskräftig sein kann, da die Einschätzung nicht auf einem lückenlosen Befund und einem feststehenden medizinischen Sachverhalt beruht (zu den Anforderungen bezüglich der Beweiskraft von IV-internen ärztlichen Stellungnahmen vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1;9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2;9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; je m.H.), dass die vorliegenden medizinischen Akten mithin keine Leistungsbeurteilung erlauben, da sie lückenhaft sind und sie insbesondere eine verlässliche Einschätzung des rheumatologischen und psychischen Beschwerdebilds der Beschwerdeführerin nicht zulassen, so dass der angefochtene Entscheid auch aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass ferner die Statusfrage unzureichend abgeklärt wurde, weil die Vorinstanz betreffend Einschätzung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zurückgriff, statt die erforderliche einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., Art. 5 Rz. 23), wobei insbesondere nicht in die Beurteilung einbezogen wurde, dass die Versicherte in Algerien den Beruf der Damenschneiderin bzw. Designerin erlernt und in dieser Tätigkeit wohl auch gearbeitet hatte (vgl. IVSTA-act. 34 [S. 9]; 101 [S. 16 f.]), dass sie wiederholt angab, bei guter Gesundheit würde sie zu 100% oder 50% arbeiten (vgl. IVSTA-act. 29 [S. 4]; 33; 34 [S. 9]; 87; 92 [S. 5]; 125;

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C-4972/2022 Seite 8 BVGer-act. 1 [S. 9]; mit Kinderbetreuung durch den zufolge gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht erwerbstätigen Ehemann) und dass sie mittlerweile sehr gut Deutsch spricht (IVSTA-act. 121, S. 10 [wobei der Ehemann schon während der Sprachschule die Kinder betreute, S. 4]), was ebenfalls auf Bemühungen, sich gesellschaftlich und erwerblich zu integrieren, hindeuten könnte, dass vorliegend schliesslich keine genügende Haushaltsabklärung vorgenommen wurde, weil die diesbezüglichen Einschätzungen (vgl. IVSTA-act. 124, 127) auf nicht beweiskräftigen medizinischen Unterlagen basieren, die Schlussfolgerungen nicht begründet wurden und die entsprechenden Ausführungen weder als hinreichend ausführlich noch als detailliert bezeichnet werden können (vgl. zum Erfordernis einer Haushaltabklärung vor Ort Urteil des BGer 9C_25/2008 vom 30. Juni 2008 E. 4.2; Urteil des BVGer C-5861/2020 vom 2. Juni 2022 E. 7.1 und zum Vorgehen bei einem Verzicht auf eine Abklärung an Ort und Stelle Urteil des EVG I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2; Urteile des BVGer C-3910/2021 vom 6. Februar 2023 E. 9.3; C-3269/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3.1; C-3905/2016 vom 20. Oktober 2017 E. 4.1 m.H.), dass die Vorinstanz mithin, bevor sie neu entscheidet, insbesondere vorab die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu klären hat, danach gegebenenfalls ein Gutachten einzuholen hat, welches zumindest eine rheumatologische und psychiatrische Abklärung (soweit notwendig unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281]) enthält, wobei der Beizug weiterer Gutachter in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz respektive des Gutachters oder der Gutachterin gestellt wird (Art. 43 ff. ATSG; Urteile des BGer 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2 und 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1) und sodann eine sorgfältige Prüfung der Statusfrage und der weiteren Voraussetzungen einer IV-Berentung (gegebenenfalls mit Haushaltabklärung) vorzunehmen hat, dass die Beschwerde demzufolge insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 30. September 2022 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), -- 8 of 11 -C-4972/2022 Seite 9 dass der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine (ungekürzte) Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]), dass Rechtsanwalt Hübsch eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'842.90 geltend macht, welche sich aus einem Honorar von Fr. 4'656.65 (23 Std. 17 Min. à Fr. 200.-) und Spesen von Fr. 186.25 (Pauschalansatz 4%) zusammensetzt (vgl. BVGer-act. 19), dass der geltend gemachte Aufwand unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands (insbesondere doppelter Schriftenwechsel), der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Dauer und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens (welche eine Prüfung mehrerer Voraussetzungen einer IV-Rente [u.a. versicherungsmässige, medizinische und erwerbliche] erforderte), insgesamt als angemessen erscheint (zum Stundenansatz vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass betreffend Auslagen festzuhalten ist, dass diese grundsätzlich nicht pauschal in Prozent des Honorars geltend gemacht werden dürfen, sondern vielmehr detailliert auszuweisen sind bzw. auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand abzustellen ist (vgl. Urteil des BVGer C1700/2021 vom 27. April 2023 E. 7.2.2 m.H.), weshalb die geltend gemachten, aber nicht detailliert ausgewiesenen Spesen ermessensweise von Fr. 186.25 auf Fr. 150.- zu kürzen sind (betreffend gekürzte Spesenbeträge vgl. Urteile des BVGer C-1700/2021 vom 27. April 2023 E. 7.2.2; C141/2021 vom 11. Oktober 2021 S. 6; C-1342/2017 vom 11. September 2018 E. 11.2; C-112/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 4.2), dass die Entschädigung (wie beantragt) ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist, da die Beschwerdeführerin im Ausland wohnt und es sich um keine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege handelt (vgl. dazu z.B. Urteile des BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3; C6173/2009 vom 29. August 2011; je m.H.]), dass die Vorinstanz die Parteientschädigung, welche mithin auf Fr. 4'806.65 festzusetzen ist, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten haben wird, dass sie als unterliegende Partei und als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE).

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C-4972/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-4972/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 30. September 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'806.65 zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Helena Falk

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C-4972/2022 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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