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Entscheid

C-4998/2011

Einreiseverbot

17. Dezember 2012Deutsch8 min

Einreiseverbot Einreiseverbot Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

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Erwägungen

33.

des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), dass Einreiseverbote erlassen werden können gegen Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), dass die Verhängung eines Einreiseverbots in der Regel zur Folge hat, dass die betroffene Person im SIS ausgeschrieben wird, sofern sie nicht einem durch die Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden Staat angehört (Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62 und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361]), dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt wird, es sei denn, von der betroffenen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG), dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. August 2009 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) schuldig gesprochen wurde, wobei es sich teilweise um in qualifizierter Form begangene Verstösse nach aArt. 19 Ziff. 2 (in der bis zum 30. Juni 2011 gültigen Fassung) dieses Gesetzes handelte, -- 4 of 7 -C-4998/2011 Seite 5 dass die unter aArt. 19 Ziff. 2 BetmG aufgeführten Konstellationen für eine besondere Gefährlichkeit des Täters sprechen und daher eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr nach sich ziehen (aArt. 19 Ziff. 1 BetmG), dass der Beschwerdeführer u.a. mit erheblichen Mengen Heroin handelte und dadurch die gesundheitliche Gefährdung vieler Menschen in Kauf nahm (vgl. Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 21. April 2010: dortige Erwägungen zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung), dass im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bei solchen Delikten ein strenger Massstab anzuwenden ist (BGE 125 II 521 E. 4a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3), dass unter diesem Aspekt selbst ein vergleichsweise geringes Restrisiko eines Rückfalls nicht hingenommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen), dass vom Beschwerdeführer, der erst im Februar 2010 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, angesichts des öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses verlangt werden kann, sich noch während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren, dass sein Wohlverhalten, dass er nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gezeigt hat, angesichts dessen ebenso wenig ins Gewicht fällt wie seine im Rahmen der therapeutischen Massnahme erlangte Überzeugung, künftig straffrei bleiben zu können, dass deshalb einer künftigen Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten entgegensteht und dass dieses Interesse selbst ein Einreiseverbot von zehn Jahren rechtfertigt, dass dem Interesse des Beschwerdeführers, seine familiären Beziehungen in der Schweiz pflegen zu können, gegebenenfalls durch vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG), -- 5 of 7 -C-4998/2011 Seite 6 dass die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen erfolgte, d.h. insbesondere von einer national zuständigen Behörde verfügt wurde, dies in Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind (vgl. Art. 96 Ziff. 1 und Ziff. 2 Bst. a SDÜ), dass der Beschwerdeführer die sich hieraus für die Schengen-Staaten ergebenden Reisebeschränkungen hinnehmen muss, dass die SIS-Ausschreibung den Beschwerdeführer nicht daran hindert, nach Bosnien zu reisen und dort zu arbeiten, dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dass das Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Dispositiv nächste Seite -- 6 of 7 -C-4998/2011 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz – das Amt für Migration des Kantons Luzern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand:

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