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Entscheid

C-5016/2011

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

2. August 2012Deutsch16 min

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Erwägungen

137.

zur Replik), der Kontokorrentauszug per 11. Juli 2008 (vgl. act. 29; per 13. Juli 2007 vgl. Beilage 113 zur Replik), die Mahnung vom 9. September 2009 (vgl. act. 37; vgl. aber Beilage 249 zur Replik)

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C-5016/2011 Seite 8 sowie das Schreiben betreffend die Lohnmeldeliste per 1. Januar 2010 (vgl. act. 39) nicht aktenkundig, dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz nicht befugt ist, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag betreffend die Kosten des Zahlungsbefehls sowie Inkasso- und Mahnkosten für falsche Rechnungsstellung aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März 2012), dass aufgrund des Dargelegten die Beitragsverfügung vom 12. August 2011 aufzuheben ist, dass die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, damit diese dem Beschwerdeführer – im Rahmen einer rechtskonformen Durchführung des Verwaltungsverfahrens – die allfälligen – der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2011 zugrunde liegenden – Beiträge in korrekter, detaillierter und nachvollziehbarer Weise in Rechnung stellt, dass die Vorinstanz – mit Blick auf die replicando am 19. März 2012 gemachten Ausführungen – allenfalls auch die Akten des Betreibungsamtes D._______ beizuziehen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), dass daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens die Kostennote von Rechtsanwalt Toni Thüring vom 12. September 2011 nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE -- 8 of 10 -C-5016/2011 Seite 9 [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]), dass demnach das Honorar als Zwischenergebnis auf Fr. 1'000.- zuzüglich Fr. 133.85 Barauslagen festzusetzen ist, dass betreffend Aufwand für die Replik vom 19. März 2010 keine Kostennote eingereicht worden ist, weshalb die entsprechende Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass diesbezüglich – entsprechend einem zusätzlichen Aufwand von vier Stunden – eine Parteientschädigung von weiteren Fr. 1'000.- gerechtfertigt ist, dass demnach das Honorar auf Fr. 2'000.- zuzüglich Fr. 133.85 und Fr. 170.70 Mehrwertsteuer (8 %) – somit insgesamt auf Fr. 2'304.55 – festzusetzen und der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen ist, dass das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-5016/2011 Seite 8 sowie das Schreiben betreffend die Lohnmeldeliste per 1. Januar 2010 (vgl. act. 39) nicht aktenkundig, dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz nicht befugt ist, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag betreffend die Kosten des Zahlungsbefehls sowie Inkasso- und Mahnkosten für falsche Rechnungsstellung aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März 2012), dass aufgrund des Dargelegten die Beitragsverfügung vom 12. August 2011 aufzuheben ist, dass die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, damit diese dem Beschwerdeführer – im Rahmen einer rechtskonformen Durchführung des Verwaltungsverfahrens – die allfälligen – der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2011 zugrunde liegenden – Beiträge in korrekter, detaillierter und nachvollziehbarer Weise in Rechnung stellt, dass die Vorinstanz – mit Blick auf die replicando am 19. März 2012 gemachten Ausführungen – allenfalls auch die Akten des Betreibungsamtes D._______ beizuziehen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), dass daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens die Kostennote von Rechtsanwalt Toni Thüring vom 12. September 2011 nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE -- 8 of 10 -C-5016/2011 Seite 9 [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]), dass demnach das Honorar als Zwischenergebnis auf Fr. 1'000.- zuzüglich Fr. 133.85 Barauslagen festzusetzen ist, dass betreffend Aufwand für die Replik vom 19. März 2010 keine Kostennote eingereicht worden ist, weshalb die entsprechende Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass diesbezüglich – entsprechend einem zusätzlichen Aufwand von vier Stunden – eine Parteientschädigung von weiteren Fr. 1'000.- gerechtfertigt ist, dass demnach das Honorar auf Fr. 2'000.- zuzüglich Fr. 133.85 und Fr. 170.70 Mehrwertsteuer (8 %) – somit insgesamt auf Fr. 2'304.55 – festzusetzen und der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen ist, dass das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde vom 12. September 2011 wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 12. August 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'304.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

4.

Das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

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C-5016/2011 Seite 10

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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