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Entscheid

C-5025/2012

Rentenanspruch

26. Februar 2013Deutsch8 min

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung v... Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 7. August 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

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Erwägungen

35.

Abs. 1 IVG), dass es Sache der Rentenberechtigten ist zu belegen, dass sich ein Kind, für welches eine Kinderrente beansprucht wird und welches das 18. Altersjahr vollendet hat, (noch) in Ausbildung befindet (Mitwirkungspflicht; vgl. zum Begriff der Ausbildung Art. 49bis Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] i.V.m. Art. 32 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Schulbescheinigungen vom 27. Januar 2012 und vom 23. März 2012 beigebracht hat, die bestätigen, dass P._______ seit dem 9. August 2006 die HEBO-Privatschule besucht, denen aber nicht zu entnehmen ist, bis wann diese Ausbildung noch dauern wird, dass damit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 7. August 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststand, dass sich P._______ noch immer in (schulischer) Ausbildung befand, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht dem Beschwerdeführer eine Kinderrente für P._______ (geb. 8. Juni 1994) nur bis zum 30. Juni 2012, also bis zum Erreichen seines 18. Altersjahrs, zusprach, dass damit über den Anspruch auf eine Kinderrente für P._______ für die Zeit ab dem 1. Juli 2012 in den angefochtenen Verfügungen noch nicht -- 4 of 6 -C-5025/2012 Seite 5 entschieden wurde und das Begehren um längere Ausrichtung diese Rente ohne Zweifel ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt, so dass in diese Beziehung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass es Sache des Beschwerdeführers sein wird, gegenüber der Vorinstanz weitere Ausbildungen von P._______ ab dem 1. Juli 2012 zu belegen, dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art.

69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass unter diesen Umständen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, muss die Beschwerde doch als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, da der Beschwerdeführer offenkundig mittellos ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE]. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass unter diesen Umständen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, muss die Beschwerde doch als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, da der Beschwerdeführer offenkundig mittellos ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE]. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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C-5025/2012 Seite 6

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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