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Entscheid

C-5142/2017

Rentenanspruch

4. Juni 2018Deutsch9 min

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung v... Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 10. Juli 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

349.

E. 3.3), dass es überdies auch den Gutachtern und/oder den Gutachterinnen überlassen bleibt, über die Notwendigkeit des Beizugs eines Neuropsychologen oder einer Neuropsychologin zu entscheiden, dass die Experten und/oder Expertinnen die im Juni 2015 begründete Indikatorenrechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281) sowie die per Ende November 2017 erfolgte Praxisänderung zu Depression und anderen psychischen Leiden (vgl. BGE 143 V 409 und 143 V 418) zu beachten haben, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2017 aufzuheben und die Sache zur Einholung einer interdisziplinären Begutachtung in der Schweiz im Sinne der Erwägungen sowie zur anschliessenden neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 127 V 205 E. 4.), -- 5 of 8 -C-5142/2017 Seite 6 dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass Rechtsanwalt Laurent Häusermann in seiner Kostennote vom 20. April 2018 einen Aufwand von etwas über 17 Stunden resp. ein Honorar von Fr. 4‘292.50 sowie in seiner Ergänzung vom 25. April 2017 einen Spesenzuschlag in der Höhe von Fr. 232.60 geltend gemacht hat, dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens die geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘525.10 (inkl. Spesen, ohne Mehrwertsteuer) nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]). (Das Urteilsdispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

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C-5142/2017 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-5142/2017 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 10. Juli 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘525.10 zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder -- 7 of 8 -C-5142/2017 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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