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Entscheid

C-5146/2016

Rentenrevision

6. April 2017Deutsch4 min

Invalidenversicherung, Rentenrevision; Nichteintre... Invalidenversicherung, Rentenrevision; Nichteintretensverfügung vom 20. Juli 2016 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

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Erwägungen

30.

Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 zugestellt wurde und der letzte Tag der gesetzten Frist damit der 24. März 2017 war, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), -- 2 of 4 -C-5146/2016 Seite 3 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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C-5146/2016 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-5146/2016 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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