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Entscheid

C-5230/2012

Rentenanspruch

14. Februar 2013Deutsch8 min

Invalidenrente, Verfügung SVA SG vom 4. September ... Invalidenrente, Verfügung SVA SG vom 4. September 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

34.

VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass in der Regel als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts nur Behörden des Bundes in Frage kommen (Art. 33 Bst. a bis h VGG), dass aber die IV-Stelle SG als kantonale Behörde zu qualifizieren ist, gegen deren Verfügungen nur dann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 33 Bst. i VGG), dass Art. 69 Abs. 1 IVG in Abweichung von den Artikeln 52 und 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorsieht, dass Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle (Bst. a) und Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht (Bst. b) anfechtbar sind, dass daher, entgegen dem Beschwerdeführer und mit der IVSTA, das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle SG vom 4. September 2012 und diese nur beim örtlich zuständigen Versicherungsgericht, mithin das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, angefochten werden kann, dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde vom 3. Oktober 2012 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) und die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an das nach kantonalem Recht zuständige Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zu überweisen ist, -- 4 of 6 -C-5230/2012 Seite 5 dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen überwiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Gerichtsurkunde) – Das Bundesamt für Sozialversicherungen – das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Akten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens C-5230/2012 samt den Vorakten der IV-Stelle SG) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner -- 5 of 6 -C-5230/2012 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Gerichtsurkunde) – Das Bundesamt für Sozialversicherungen – das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Akten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens C-5230/2012 samt den Vorakten der IV-Stelle SG) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner -- 5 of 6 -C-5230/2012 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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