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Entscheid

C-5247/2013

Rente

5. Dezember 2013Deutsch6 min

AHV, Hinterlassenenrente; Einspracheentscheid der ... AHV, Hinterlassenenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 20. August 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:35:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:35:tt_reg');

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Erwägungen

45.

Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG), dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass dieses Erfordernis von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 AHVG), dass gemäss BGE 139 V 263 das erwähnte Sozialversicherungsabkommen ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung am 1. Februar 2013 (SAK-act. 1) ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit angegeben und diese auch belegt hat (SAK-act. 3/2-9), dass eine zusätzliche serbische Staatsangehörigkeit weder geltend gemacht wird noch nachgewiesen ist, -- 3 of 5 -C-5247/2013 Seite 4 dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Kosovo hat und sich dort aufhält (SAK-act. 3/1-9), dass bei der Beschwerdeführerin damit ausschliesslich von der kosovarischen Staatsangehörigkeit sowie von einem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Kosovo auszugehen ist, dass sich die Anträge der Beschwerdeführerin demnach als offensichtlich unbegründet erweisen, die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2013 zu bestätigen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- (act. 9) nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-5247/2013 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-5247/2013 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2013 wird bestätigt.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. November 2013 zur Kenntnis sowie Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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